Verordnung
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Art. 12b Einschätzung der Sicherheitslage 58
(Art. 7 Abs. 4 Bst. b und c ZDG) 1 Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt das ZIVI sicherheitsrelevante Informationen ein. Es berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen. 2 Es sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist. 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |