Bundesgesetz
über den ausserprozessualen Zeugenschutz
(ZeugSG)

vom 23. Dezember 2011 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 11 Beendigung

1 Die Di­rek­to­rin oder der Di­rek­tor von fed­pol kann das Zeu­gen­schutz­pro­gramm auf An­trag der Zeu­gen­schutz­stel­le be­en­den, wenn die zu schüt­zen­de Per­son:

a.
nicht mehr ge­fähr­det ist; oder
b.
die ver­ein­bar­ten Pflich­ten ver­letzt.

2 Bis zum rechts­kräf­ti­gen Ab­schluss ei­nes Straf­ver­fah­rens kann das Zeu­gen­schutz­pro­gramm nur nach Rück­spra­che mit der zu­stän­di­gen Ver­fah­rens­lei­tung be­en­det wer­den. Ist das Ver­fah­ren beim Ge­richt hän­gig, so ist zu­sätz­lich mit der Staats­an­walt­schaft Rück­spra­che zu neh­men.

3 Die Di­rek­to­rin oder der Di­rek­tor von fed­pol muss das Zeu­gen­schutz­pro­gramm in je­dem Fall be­en­den, wenn die zu schüt­zen­de Per­son dies aus­drück­lich wünscht.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Be­en­di­gung des Zeu­gen­schutz­pro­gramms.

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