Verordnung
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Art. 21 Vergütung der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen 18
1 Aufwendungen der Zeugenschutzstelle nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a werden zu einem Ansatz von 150 Franken pro Person und Stunde vergütet; pro Person und Tag beträgt die Vergütung jedoch höchstens 1000 Franken. 2 Für Leistungen Dritter ist der von diesen in Rechnung gestellte Betrag zu vergüten. 18 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |