Verordnung
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Art. 22 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen 19
Wird eine zu schützende Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, so werden die im Vorfeld durch die Zeugenschutzstelle geleisteten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten sind Leistungen Dritter nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b. 19 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |