Verordnung des EFD
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Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
1 Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen. 2 Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
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