Verordnung des EFD
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Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen
Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG). |