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Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten. |