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Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form. 2 In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt. 3 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
4 Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet. |
