Zollgesetz
(ZG)

vom 18. März 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 90

1 Die Ver­an­la­gung, die Er­he­bung, die Rück­er­stat­tung und die Ver­jäh­rung von Ab­ga­ben so­wie die Rück­for­de­rung von Be­trä­gen nach nicht­zoll­recht­li­chen Bun­des­ge­set­zen rich­ten sich nach dem vor­lie­gen­den Ge­setz, so­weit der Voll­zug die­ser Ge­set­ze dem BA­ZG ob­liegt und so­weit sie die An­wen­dung des vor­lie­gen­den Ge­set­zes nicht aus­sch­lies­sen.

2 Die Be­stim­mung über den Er­lass von Zol­l­ab­ga­ben (Art. 86) ist auf Ab­ga­ben nach ei­nem nicht­zoll­recht­li­chen Bun­des­ge­setz nur an­wend­bar, wenn die­ses es vor­sieht.

BGE

150 II 177 (9C_716/2022) from 15. Dezember 2023
Regeste: Art. 11 und 12 VStrR; Art. 75 ZG; Art. 20 AStG; Art. 56 Abs. 4 und Art. 105 MWSTG; Verhältnis der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR zu den Abgabeforderungen; Verjährung der Nachleistungspflicht, insbesondere bei Erfüllung des objektiven Tatbestands der Einfuhrsteuerhinterziehung. Art. 12 VStrR verleiht der Bundesverwaltung einen eigenständigen Anspruch auf die Nachleistung von Abgaben, der von der Abgabeforderung separat ist und der unabhängig von dieser nach Art. 11 VStrR verjährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben, wobei die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs führt, soweit sie sich betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; Praxispräzisierung; E. 5.1-5.3). Die Nachleistungspflicht wegen objektiver Widerhandlung gegen Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Einfuhrsteuerhinterziehung) kann nicht mehr verjähren, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 105 Abs. 1 MWSTG eine Verfügung über die Nachleistungspflicht eröffnet worden ist (E. 5.7 und 5.8).

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