Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 24

b. Wech­sel im Wohn­sitz oder Auf­ent­halt

 

1Der ein­mal be­grün­de­te Wohn­sitz ei­ner Per­son bleibt be­ste­hen bis zum Er­wer­be ei­nes neu­en Wohn­sit­zes.

2Ist ein frü­her be­grün­de­ter Wohn­sitz nicht nach­weis­bar oder ist ein im Aus­land be­grün­de­ter Wohn­sitz auf­ge­ge­ben und in der Schweiz kein neu­er be­grün­det wor­den, so gilt der Auf­ent­halts­ort als Wohn­sitz.

 

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