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Art. 29
III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz 1Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |