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Art. 42
IV. Bereinigung 1. Durch das Gericht 1Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu. 2Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt. |