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Art. 44
B. Organisation I. Zivilstandsbehörden 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte 1Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
2Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen. |