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Art. 61
II. Eintragung ins Handelsregister1 1Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. 2Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
3Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). |