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Art. 235
D. Schulden zwischen Ehegatten 1Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |