Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 285a

2. An­de­re für den Un­ter­halt des Kin­des be­stimm­te Leis­tun­gen

 

1Fa­mi­li­en­zu­la­gen, die dem un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil aus­ge­rich­tet wer­den, sind zu­sätz­lich zum Un­ter­halts­bei­trag zu zah­len.

2So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten und ähn­li­che für den Un­ter­halt des Kin­des be­stimm­te Leis­tun­gen, die dem un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teil zu­ste­hen, sind zu­sätz­lich zum Un­ter­halts­bei­trag zu zah­len, so­weit das Ge­richt es nicht an­ders be­stimmt.

3Er­hält der un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil in­fol­ge Al­ter oder In­va­li­di­tät nach­träg­lich So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten oder ähn­li­che für den Un­ter­halt des Kin­des be­stimm­te Leis­tun­gen, die Er­w­erb­sein­kom­men er­set­zen, so hat er die­se Be­trä­ge an das Kind zu zah­len; der bis­he­ri­ge Un­ter­halts­bei­trag ver­min­dert sich von Ge­set­zes we­gen im Um­fang die­ser neu­en Leis­tun­gen.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

BGE

144 V 35 (8C_464/2017) from 20. Dezember 2017
Regeste: Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3).

145 V 154 (8C_796/2018) from 2. Mai 2019
Regeste: Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV; Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV; Art. 285a Abs. 3 ZGB; Nachzahlung einer Kinderrente; Drittauszahlung. Im Rahmen der Nachzahlung einer Kinderrente setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. Fehlt es an dieser verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, kann eine behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht von der Nachzahlung der Kinderrente gestützt auf Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV in Abzug gebracht werden (E. 4).

 

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