Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 408

D. Ver­mö­gens­ver­wal­tung

I. Auf­ga­ben

 

1 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din ver­wal­tet die Ver­mö­gens­wer­te sorg­fäl­tig und nimmt al­le Rechts­ge­schäf­te vor, die mit der Ver­wal­tung zu­sam­men­hän­gen.

2 Ins­be­son­de­re kann der Bei­stand oder die Bei­stän­din:

1.
mit be­frei­en­der Wir­kung die von Drit­ten ge­schul­de­te Leis­tung für die be­trof­fe­ne Per­son ent­ge­gen­neh­men;
2.
so­weit an­ge­zeigt Schul­den be­zah­len;
3.
die be­trof­fe­ne Per­son nö­ti­gen­falls für die lau­fen­den Be­dürf­nis­se ver­tre­ten.

3 Der Bun­des­rat er­lässt Be­stim­mun­gen über die An­la­ge und die Auf­be­wah­rung des Ver­mö­gens.

BGE

115 II 331 () from 9. November 1989
Regeste: Miteigentümervorkaufsrecht (Art. 682 ZGB); vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB und Art. 216 Abs. 3 OR); Erwerb des Grundeigentums bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung (Art. 235 OR). 1. Der Ersteigerer eines Miteigentumsanteils kann bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung das Miteigentümervorkaufsrecht nur geltend machen, nachdem er im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden ist (E. 2a und b). 2. Die Veräusserer eines Miteigentumsanteils können das damit verbundene Vorkaufsrecht nur zusammen mit dem Grundeigentum übertragen. Eine Abtretung des Vorkaufsrechts vor dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen (E. 2c). 3. Steht ein Miteigentumsanteil einer Erbengemeinschaft zu, so können nur alle Erben gemeinsam das Vorkaufsrecht ausüben. Eine anteilsmässige Ausübung durch einzelne Miterben ist ausgeschlossen (E. 3). 4. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann nicht dadurch entstehen, dass ein solches bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung in die Steigerungsbedingungen aufgenommen wird (E. 4). 5. Der Ersteigerer, der den Bestand eines in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Vorkaufsrechts erst nach dem Zuschlag bestreitet, handelt nicht rechtsmissbräuchlich (E. 5).

 

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