Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 649b526

9. Aus­schluss aus der Ge­mein­schaft

a. Mit­ei­gen­tü­mer

 

1 Der Mit­ei­gen­tü­mer kann durch ge­richt­li­ches Ur­teil aus der Ge­mein­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn durch sein Ver­hal­ten oder das Ver­hal­ten von Per­so­nen, de­nen er den Ge­brauch der Sa­che über­las­sen oder für die er ein­zu­ste­hen hat, Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über al­len oder ein­zel­nen Mit­be­rech­tig­ten so schwer ver­letzt wer­den, dass die­sen die Fort­set­zung der Ge­mein­schaft nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

2 Um­fasst die Ge­mein­schaft nur zwei Mit­ei­gen­tü­mer, so steht je­dem das Kla­ge­recht zu; im üb­ri­gen be­darf es zur Kla­ge, wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist, der Er­mäch­ti­gung durch einen Mehr­heits­be­schluss al­ler Mit­ei­gen­tü­mer mit Aus­nah­me des Be­klag­ten.

3 Er­kennt das Ge­richt auf Aus­schluss des Be­klag­ten, so ver­ur­teilt es ihn zur Ver­äus­se­rung sei­nes An­teils und ord­net für den Fall, dass der An­teil nicht bin­nen der an­ge­setz­ten Frist ver­äus­sert wird, des­sen öf­fent­li­che Ver­stei­ge­rung nach den Vor­schrif­ten über die Zwangs­ver­wer­tung von Grund­stücken an un­ter Aus­schluss der Be­stim­mun­gen über die Auf­lö­sung des Mit­ei­gen­tums­ver­hält­nis­ses.

526Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

BGE

105 IA 23 () from 5. Februar 1979
Regeste: Art. 59 BV. Die Klage auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 649b ZGB ist keine persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV.

117 II 26 () from 22. März 1991
Regeste: Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3).

134 III 481 (5A_149/2007) from 10. Juli 2008
Regeste: Art. 712m Abs. 2, Art. 68 ZGB; Wahl des Verwalters und des Abwarts einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Festsetzung der Entschädigung; Ausschliessung vom Stimmrecht. Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (E. 3.4). Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (E. 3.5). Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter (E. 3.6) und die Wahl eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen Tätigkeit (E. 3.7), sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (E. 3.8). Unter Verletzung von Art. 68 ZGB abgegebene Stimmen sind als ungültig zu betrachten und nicht zu zählen. Die Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht entgegen (E. 3.9).

137 III 534 (5A_534/2011) from 13. Oktober 2011
Regeste: Art. 649b Abs. 1 ZGB; Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer; Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ein Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das selbst in grober Weise rechtliche und moralische Regeln des Gemeinschaftsverhältnisses missachtet, kann nicht geltend machen, die Fortsetzung der Gemeinschaft mit einem anderen, sich gemeinschaftswidrig verhaltenden Mitglied sei ihm nicht zuzumuten (E. 2).

 

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