Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 688

b. Kan­to­na­le Vor­schrif­ten

 

Die Kan­to­ne sind be­fugt, für An­pflan­zun­gen je nach der Art des Grund­stückes und der Pflan­zen be­stimm­te Ab­stän­de vom nach­bar­li­chen Grund­stück vor­zu­schrei­ben oder den Grund­ei­gen­tü­mer zu ver­pflich­ten, das Über­grei­fen von Äs­ten oder Wur­zeln frucht­tra­gen­der Bäu­me zu ge­stat­ten und für die­se Fäl­le das An­ries zu re­geln oder auf­zu­he­ben.

BGE

98 IA 112 () from 16. Februar 1972
Regeste: Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren im Kanton Glarus. Mit der vom Richter zu beurteilenden "privatrechtlichen Einsprache" im Sinne von Art. 49 des Glarner Baugesetzes vom 8. Mai 1952 können die (von der Teilnahme am administrativen Baubewilligungsverfahren ausgeschlossenen) Nachbarn nicht nur die Verletzung privatrechtlicher Bauvorschriften geltend machen, sondern auch die Verletzung solcher öffentlichrechtlicher Bestimmungen, die dem Schutze der Nachbarn dienen. Kann der Richter auch prüfen, ob das Baugesuch durch eine früher vom Regierungsrat erteilte Ausnahmebewilligung gedeckt sei?

126 III 452 () from 18. Mai 2000
Regeste: Art. 679/684 und Art. 688 ZGB; Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht. Art. 684 ZGB umfasst auch sog. "negative Immissionen" wie beispielsweise Lichtentzug und Schattenwurf (E. 2). Die Rechtssetzungskompetenz, die den Kantonen gemäss Art. 688 ZGB im Bereich des Pflanzenrechtes zusteht, schliesst die Anwendung der Art. 684/679 ZGB nicht grundsätzlich aus. Vielmehr garantieren diese Bestimmungen einen bundesrechtlichen Minimalschutz gegen Immissionen (E. 3).

129 III 161 () from 20. Dezember 2002
Regeste: Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB). Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2).

143 III 242 (4A_60/2017) from 28. Juni 2017
Regeste: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB); öffentliche Gewässer. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Der Kanton haftet für Überschwemmungen infolge eines Anstiegs des Grundwasserspiegels verursacht durch gewerbsmässigen Kiesabbau im Rhonebett in einer grösseren Tiefe als vom Kanton bewilligt (E. 4.1-4.5).

 

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