Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 706

III. Ab­gra­ben von Quel­len

1. Scha­den­er­satz

 

1 Wer­den Quel­len und Brun­nen, die in er­heb­li­cher Wei­se be­nutzt oder zum Zwe­cke der Ver­wer­tung ge­fasst wor­den sind, zum Nach­teil des Ei­gen­tü­mers oder Nut­zungs­be­rech­tig­ten durch Bau­ten, An­la­gen oder Vor­keh­run­gen an­de­rer Art ab­ge­gra­ben, be­ein­träch­tigt oder ver­un­rei­nigt, so kann da­für Scha­den­er­satz ver­langt wer­den.

2 Ist der Scha­den we­der ab­sicht­lich noch fahr­läs­sig zu­ge­fügt oder trifft den Be­schä­dig­ten selbst ein Ver­schul­den, so be­stimmt das Ge­richt nach sei­nem Er­mes­sen, ob, in wel­chem Um­fan­ge und in wel­cher Wei­se Er­satz zu leis­ten ist.

BGE

128 II 368 () from 25. September 2002
Regeste: Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4).

 

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