Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 746

II. Ent­ste­hung

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Zur Be­stel­lung ei­ner Nutz­nies­sung ist bei be­weg­li­chen Sa­chen oder For­de­run­gen die Über­tra­gung auf den Er­wer­ber und bei Grund­stüc­ken die Ein­tra­gung in das Grund­buch er­for­der­lich.

2 Für den Er­werb bei be­weg­li­chen Sa­chen und bei Grund­stücken so­wie für die Ein­tra­gung gel­ten, so­weit es nicht an­ders ge­ord­net ist, die Be­stim­mun­gen über das Ei­gen­tum.

BGE

143 II 402 (2C_82/2017, 2C_83/2017) from 21. Juni 2017
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StHG; Besteuerung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück geleistet wurde. Im Bereich der direkten Bundessteuer stellt die Entschädigung, die als Folge des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen geleistet wurde, weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (E. 6). In Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern kann vorliegend die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, offengelassen werden (E. 7).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden