Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 746

II. Es­tab­lish­ment

1. In gen­er­al

 

1 A usu­fruct of chat­tels or debts is es­tab­lished by trans­fer to the ac­quirer and a usu­fruct of im­mov­able prop­erty by entry in the land re­gister.

2 The pro­vi­sions gov­ern­ing own­er­ship ap­ply to the ac­quis­i­tion of a usu­fruct of chat­tels and of im­mov­able prop­erty as well as to entry in the land re­gister, ex­cept where oth­er­wise provided.

BGE

143 II 402 (2C_82/2017, 2C_83/2017) from 21. Juni 2017
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StHG; Besteuerung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück geleistet wurde. Im Bereich der direkten Bundessteuer stellt die Entschädigung, die als Folge des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen geleistet wurde, weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (E. 6). In Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern kann vorliegend die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, offengelassen werden (E. 7).

 

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