Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 558

III. No­ti­fic­a­tion of in­ter­ested parties

 

1 At the es­tate’s ex­pense, all in­ter­ested parties re­ceive a copy of the pro­vi­sions of the will as re­late to them.

2 Leg­atees of un­known where­abouts are in­formed by ap­pro­pri­ate pub­lic no­tice.

BGE

98 II 176 () from 25. Mai 1972
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB). Die Jahresfrist, mit deren Ablauf die Ungültigkeitsklage nach Art. 521 Abs. 1 ZGB "verjährt", ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Klarstellung der Praxis). (Erw. 10.) Voraussetzungen, unter denen das Begehren um Ladung zu einem Sühneversuch zur Wahrung dieser Frist genügt. Fall, dass die Klage nach dem Scheitern des Sühneversuchs nicht innert der vom kantonalen Prozessrecht festgesetzten Frist beim erkennenden Gericht eingereicht wird. Voraussetzungen der Gewährung einer Nachfrist nach Art. 139 OR (Erw.11).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden