Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 584

IV. Res­ult

 

1 On ex­piry of the pub­lished time lim­it, the in­vent­ory is closed and made avail­able for per­us­al by all in­ter­ested parties for at least one month.

2 The costs are borne by the es­tate and, where this is in­suf­fi­cient, by the heirs who re­ques­ted the in­vent­ory.

BGE

144 III 313 (5A_791/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3).

 

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