Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 219

2. Woh­nung und Haus­rat

 

1 Da­mit der über­le­ben­de Ehe­gat­te sei­ne bis­he­ri­ge Le­bens­wei­se bei­be­hal­ten kann, wird ihm auf sein Ver­lan­gen am Haus oder an der Woh­nung, worin die Ehe­gat­ten ge­lebt ha­ben und die dem ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten ge­hört hat, die Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht auf An­rech­nung zu­ge­teilt; vor­be­hal­ten bleibt ei­ne an­de­re ehe­ver­trag­li­che Re­ge­lung.

2 Un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen kann er die Zu­tei­lung des Ei­gen­tums am Haus­rat ver­lan­gen.

3 Wo die Um­stän­de es recht­fer­ti­gen, kann auf Ver­lan­gen des über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder der an­dern ge­setz­li­chen Er­ben des Ver­stor­be­nen statt der Nutz­nies­sung oder des Wohn­rechts das Ei­gen­tum am Haus oder an der Woh­nung ein­ge­räumt wer­den.

4 An Räum­lich­kei­ten, in de­nen der Erb­las­ser einen Be­ruf aus­üb­te oder ein Ge­wer­be be­trieb und die ein Nach­kom­me zu des­sen Wei­ter­füh­rung be­nö­tigt, kann der über­le­ben­de Ehe­gat­te die­se Rech­te nicht be­an­spru­chen; die Vor­schrif­ten des bäu­er­li­chen Erbrechts blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

119 II 323 () from 1. Juli 1993
Regeste: Zuweisung der ehelichen Wohnung bzw. des Hauses an den überlebenden Ehegatten (Art. 612a ZGB). Art. 612a ZGB, der dem überlebenden Ehegatten das Recht einräumt, das Eigentum an der ehelichen Wohnung bzw. am ehelichen Haus auf Anrechnung zu verlangen, ist dispositiver Natur. Ein Ehegatte kann daher dem andern durch letztwillige Verfügung anstelle des Eigentums ein Wohnrecht bzw. die Nutzniessung einräumen (E. 5).

 

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