Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 594

II. Be­geh­ren der Gläu­bi­ger des Erb­las­sers

 

1 Ha­ben die Gläu­bi­ger des Erb­las­sers be­grün­de­te Be­sorg­nis, dass ih­re For­de­run­gen nicht be­zahlt wer­den, und wer­den sie auf ihr Be­geh­ren nicht be­frie­digt oder si­cher­ge­stellt, so kön­nen sie bin­nen drei Mo­na­ten, vom To­de des Erb­las­sers oder der Er­öff­nung der Ver­fü­gung an ge­rech­net, die amt­li­che Li­qui­da­ti­on der Erb­schaft ver­lan­gen.

2 Die Ver­mächt­nis­neh­mer kön­nen un­ter der glei­chen Vor­aus­set­zung zu ih­rer Si­cher­stel­lung vor­sorg­li­che Mass­re­geln ver­lan­gen.

BGE

109 II 400 () from 22. Dezember 1983
Regeste: Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2).

140 V 50 (9C_522/2013) from 28. Januar 2014
Regeste: Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt (E. 3.4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden