Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 595

B. Ver­fah­ren

I. Ver­wal­tung

 

1 Die amt­li­che Li­qui­da­ti­on wird von der zu­stän­di­gen Be­hör­de oder in de­ren Auf­trag von ei­nem oder meh­re­ren Erb­schafts­ver­wal­tern durch­ge­führt.

2 Sie be­ginnt mit der Auf­nah­me ei­nes In­ven­tars, wo­mit ein Rech­nungs­ruf ver­bun­den wird.

3 Der Erb­schafts­ver­wal­ter steht un­ter der Auf­sicht der Be­hör­de, und die Er­ben sind be­fugt, bei die­ser ge­gen die von ihm be­ab­sich­tig­ten oder ge­trof­fe­nen Mass­re­geln Be­schwer­de zu er­he­ben.

BGE

130 III 97 () from 23. Dezember 2003
Regeste: Art. 593 ff. ZGB; amtliche Liquidation einer Erbschaft. Ein amtlicher Erbschaftsliquidator ist in eigenem Namen zur Prozessführung befugt (E. 2). Die amtliche Liquidation ist ein privatrechtliches Institut. Mangels hoheitlicher Gewalt ist ein Erbschaftsliquidator nicht zum Erlass von Verfügungen berechtigt (E. 3).

145 III 205 (5A_488/2018) from 10. Mai 2019
Regeste: Art. 49 SchKG; Art. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB; Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein "administrator" bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach schweizerischem Recht. Rolle und Funktion des personal representative - hier eines administrator - nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse des Letzteren mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht. Annäherung an den Auftrag des Willensvollstreckers und daraus folgender Betreibungsort der Erbschaft (E. 4.4.5).

 

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