Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 486

III. Ver­hält­nis zur Erb­schaft

 

1 Über­stei­gen die Ver­mächt­nis­se den Be­trag der Erb­schaft oder der Zu­wen­dung an den Be­schwer­ten oder den ver­füg­ba­ren Teil, so kann ih­re ver­hält­nis­mäs­si­ge Her­ab­set­zung ver­langt wer­den.

2 Er­le­ben die Be­schwer­ten den Tod des Erb­las­sers nicht, oder sind sie er­bun­wür­dig, oder er­klä­ren sie die Aus­schla­gung, so blei­ben die Ver­mächt­nis­se gleich­wohl in Kraft.

3 Hat der Erb­las­ser ein Ver­mächt­nis zu­guns­ten ei­nes der ge­setz­li­chen oder ein­ge­setz­ten Er­ben auf­ge­stellt, so kann die­ser es auch dann be­an­spru­chen, wenn er die Erb­schaft aus­schlägt.

BGE

101 II 25 () from 21. April 1975
Regeste: Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2).

112 II 157 () from 17. April 1986
Regeste: Gemischter Versicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel; Recht des Begünstigten im Falle einer Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses (Art. 77, 78, 79 VVG). Die Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses beeinträchtigt jene Rechte nicht, die für den Begünstigten aus dem Tode des Versicherungsnehmers hervorgehen: das versicherte Kapital, das aufgrund einer Forderung geschuldet wird, die sich seit der Bezeichnung des Begünstigten in dessen Vermögen befindet, gehört nicht zur Erbschaft und fällt daher nicht in die Masse, um der Befriedigung der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu dienen. Diese verfügen nur noch über die (in Art. 82 VVG vorbehaltene) Anfechtungsklage.

 

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