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Art. 684
III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 597 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). BGE
85 II 275 () from 18. September 1959
Regeste: Besitzes- und Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Nachbarrechts. Übermässige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück (Art. 684 ZGB) als Besitzesstörung (Art. 928 ZGB). Das Urteil über die Besitzesschutzklage, das nur vorfrageweise zu der (einem künftigen Rechtsstreit vorbehaltenen) Rüge der Nachbarrechtsverletzung Stellung nimmt, unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44-46, 48, 50 OG.
87 I 362 () from 17. Mai 1961
Regeste: Eigentumsgarantie, Art. 4 BV. Die Abwehr übermässiger Immissionen ist auch Sache des öffentlichen Rechts. Polizeilicher Schutz vor Ruhestörung und Geruchsbelästigung.
88 I 190 () from 10. Juli 1962
Regeste: Nachträgliche Enteignung. Schadenersatzansprüche wegen übermässiger Einwirkungen einer Hochspannungsleitung auf die Nachbarschaft, wenn den betroffenen Grundeigentümern weder durch eine öffentliche Planauflage noch durch persönliche Anzeigen Frist zur Anmeldung solcher Ansprüche angesetzt worden ist. Zuständigkeit der Schätzungskommission (Erw. 2, 3). Anwendung des Art. 41 EntG und der dort in Abs. 2 vorgesehenen Verwirkungsfrist? (Erw. 4 a). Beginn der Verwirkungsfrist im Falle von Vergleichsverhandlungen des Werkunternehmers mit den Geschädigten? (Erw. 4 b).
88 II 252 () from 10. Mai 1962
Regeste: 1. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e).
88 II 331 () from 20. September 1962
Regeste: Wohnrecht (Art.776-778ZGB). Einsprache des Wohnberechtigten gegen einen auf dem selben Grundstück geplanten Neubau mit geringem Abstand vom Wohnhause. Ein Streit zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und einem daran Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht nach Nachbarrecht, sondern nach den die betreffende Dienstbarkeit beherrschenden Normen zu beurteilen (Erw. 4). Stillschweigender übereinstimmender Wille beim Abschluss des Vertrages. Tatfrage (Erw. 5). Aus dem Wohnrecht sich ergebende Ansprüche. Entsprechende Anwendung des Art. 745 Abs. 2 und grundsätzlich auch der Art. 730 ff., namentlich des Art. 737 Abs. 3 ZGB, sowie von Normen des Mietrechtes. - Das Wohnrecht erschöpft sich nicht in der Benutzung der ihm unterstehenden Räume. Der Wohnberechtigte kann ausserdem verlangen, dass die den Wohnungsgenuss mitbestimmenden Vorteile nicht in wesentlichem Masse geschmälert werden, welche die Wohnung bei der Einräumung seines Rechtes bot und er nach Treu und Glauben als für seine Lebenszeit gesichert betrachten durfte. (Erw. 6.)
90 I 206 () from 14. Oktober 1964
Regeste: Art. 4 BV; Art. 680, 686 und 702 ZGB. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bauvorschriften der Kantone und Gemeinden. Die Annahme, die schwyzerischen Gemeinden seien nur zum Erlass öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften befugt und die Abstandsvorschriften der Bauverordnung der Gemeinde Lachen seien öffentlich-rechtlicher Natur, ist nicht willkürlich.
91 II 100 () from 28. Januar 1965
Regeste: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers. Art. 679 ZGB. Ausfüllung einer Lücke des Gesetzes durch den Richter. Art 1 Abs. 2 und 3 ZGB. Führen Bauarbeiten und -vorrichtungen (auch solche auf öffentlichem Boden) zu beträchtlicher Schädigung eines Nachbars infolge vonEinwirkungen, welche die Grenzen des ordentlichen Nachbarrechts (Art. 684 ZGB) überschreiten, jedoch als unvermeidlich während der Bauzeit zu dulden sind, so hat der bauende Eigentümer nach richterlichem Ermessen Ersatz zu leisten.
91 II 339 () from 28. Oktober 1965
Regeste: 1. Passivlegitimation bei der Dienstbarkeitsklage des Dienstbarkeitsberechtigten (Erw. 2). 2. Tragweite des Verbotes, ein Haus mit lärmendem "Getriebe" zu erstellen (Erw. 3). 3. Änderung in der Zweckbestimmung des belasteten Grundstücks (Erw. 4 b).
95 I 193 () from 7. Mai 1969
Regeste: Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Immissionenschutz. Legitimation der Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bei Verweigerung des öffentlichrechtlichen Schutzes (Erw. 1). Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem und privatrechtlichem Immissionenschutz (Erw. 3). Auslegung des § 1 des solothurn. Gesetzes vom 6. Mai 1882 über öffentliche Gesundheitspflege, der den Staat und die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, "zum Zweck der möglichsten Abhaltung und Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse die nötigen Massnahmen zu treffen". Begriff der Gesundheitsschädlichkeit. Anwendung auf die von einer Geflügelmastfarm ausgehenden Staub- und Geruchsimmissionen (Erw. 4 und 5).
95 I 490 () from 29. Oktober 1969
Regeste: Enteignung nachbarrechtlicher Unterlassungsansprüche; Bemessung der Minderwertsentschädigung (Art. 19 lit. a EntG). 1. Begriff der übermässigen Immission, die von einer Nationalstrasse ausgeht (Erw. 5). 2. Voraussetzungen der übermässigen Lärmplage (Erw. 6): a) Sie muss für den Enteigneten unvorhersehbar sein (Erw. 6 a). b) Sie muss für den Enteigneten schwer und intensiv sein (Erw. 6 b). c) Sie muss den Enteigneten in ganz besonderer Weise treffen (Erw. 6 c). 3. Verdeutlichung der in BGE 94 I 300 und 301 gebrauchten Wendung "Agglomeration oder deren nächste Umgebung" (Erw. 6 d).
95 II 397 () from 6. Juni 1969
Regeste: Verletzung des Eigentums. Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen. 1. Art. 641 Abs. 2 ZGB. Unmittelbare, einer Besitzesstörung im Sinne des Art. 928 ZGB gleichkommende Einwirkung auf ein Weggrundstück durch Flugverkehr (Erw. 2 a). 2. Art. 646 und 648 ZGB. Jeder Miteigentümer des von der Störung betroffenen Grundstückes kann die Eigentumsfreiheitsklage erheben, selbst wenn die andern Miteigentümer mit der Störung einverstanden sind (Erw. 2 b). Im Miteigentum der Nachbarn stehende Weggrundstücke. Grösse der Anteile (Erw. 2 Anfang). 3. Der Einbezug zweier Weggrundstücke, die bisher rein landwirtschaftlichen Zwecken dienten, in einen Flugplatzbetrieb bedeutet eine Änderung ihrer Zweckbestimmung. Hiezu bedarf es bei einem im Miteigentum stehenden Grundstück - sofern nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart ist - nach Art. 648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Miteigentümer (Erw. 2 c). 4. Klage auf Verbot des Überrollens zweier Weggrundstücke und des Überfliegens dieser Wege in so geringer Höhe, dass Menschen und Sachen gefährdet werden (Erw. 4 a). Interesse des Klägers an diesem Verbot (Erw. 4 b). Die Mindestflughöhe braucht nicht im Urteil festgelegt zu werden. Aufgaben des Eidgenössischen Luftamtes (Art. 44 Abs. 3 Luftfahrtgesetz und Art. 47, 63 und 81 der dazugehörigen VV) (Erw. 4 c).
96 I 97 () from 29. April 1970
Regeste: Art. 4 BV und Eigentumsgarantie; Art. 699 ZGB. Art. 699 ZGB stellt eine sog. Doppelnorm dar, d.h. einen Rechtssatz, der zugleich öffentlichrechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthält (Erw. 2). Zuständigkeit des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof; Überprüfungsbefugnis (Erw. 3). Freier Zutritt zum Wald i.S. von Art. 699 ZGB; Anwendungsfall aus dem Kanton Zürich (Erw. 3 b).
97 I 353 () from 28. April 1971
Regeste: Bauvorschriften zum Zwecke der Wahrung der baulichen Einheit und Eigenart einer Altstadt dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Das blosse Vorhandensein einer Baute kann keine Einwirkungen i.S. von Art. 684 ZGB erzeugen (Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1c).
98 IA 112 () from 16. Februar 1972
Regeste: Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren im Kanton Glarus. Mit der vom Richter zu beurteilenden "privatrechtlichen Einsprache" im Sinne von Art. 49 des Glarner Baugesetzes vom 8. Mai 1952 können die (von der Teilnahme am administrativen Baubewilligungsverfahren ausgeschlossenen) Nachbarn nicht nur die Verletzung privatrechtlicher Bauvorschriften geltend machen, sondern auch die Verletzung solcher öffentlichrechtlicher Bestimmungen, die dem Schutze der Nachbarn dienen. Kann der Richter auch prüfen, ob das Baugesuch durch eine früher vom Regierungsrat erteilte Ausnahmebewilligung gedeckt sei?
99 II 28 () from 1. Februar 1973
Regeste: Grundlast; Einfriedungspflicht. 1. Eindringen von Vieh als ungerechtfertigte Einwirkung auf ein Grundstück (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Erw. 3 b). 2. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn er es anders nicht bewerben kann, ohne Dritte zu schädigen (Erw. 3 b und c). 3. Pflichten, die ohne Zweifel schon von Rechts wegen bestehen, können nicht zum Gegenstand einer Grundlast gemacht werden (Erw. 4). 4. Kann eine Grundlast ausserordentlich ersessen werden? Frage offen gelassen (Erw. 4).
100 IB 200 () from 3. Juli 1974
Regeste: Enteignung. 1. Befugnis zum Entscheid über nach Ablauf der Frist geltend gemachte Einsprachen und Forderungen. Ist das Verfahren mangelhaft, wenn über die Zulässigkeit von nach Ablauf der Frist erhobenen Einsprachen und Forderungen die Eidgenössische Schätzungskommission anstelle ihres Präsidenten entschieden hat? Frage im vorliegenden Fall negativ beantwortet (Erw. 1a). 2. Wirkung der öffentlichen Anzeige. Im Falle der öffentlichen Planauflage im Sinne des Art. 30 EntG gilt die Androhung des Art. 41 EntG bezüglich der verspäteten Anmeldungen für alle Eigentümer des Gemeindegebietes. Hat dagegen das abgekürzte Verfahren stattgefunden, so hat die genannte Androhungbloss eine Wirkung für jene, welche die persönliche Anzeige erhalten haben (Erw. 1b). 3. Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht bei Immissionen öffentlicher Werke: besondere Intensität (hier gegeben in der Form der Stochastizität), Unvorhersehbarkeit und besondere Schwere des Schadens. Ihre Prüfung in einem Fall von in nächster Nähe einer Eisenbahnanlage gelegenen Grundstücken (Erw. 2 und 3).
101 IA 205 () from 1. Oktober 1975
Regeste: Art. 4 BV, Rechtsungleichheit und Willkür, Baubewilligung. Willkürliche Auslegung des Betriebsbegriffs im kantonalen Baugesetz.
101 IB 166 () from 7. Mai 1975
Regeste: Enteignung. Art. 19 EntG. 1. Bewertung von Waldboden unmittelbar neben einer Industriezone (E. 1). 2. Was der Enteignete aus eigenem Antrieb aufwendet, um eine Rechtspflicht zu erfüllen oder eine Haftpflicht zu vermeiden, ist weder nach lit. b noch lit. c von Art. 19 EntG zu entschädigen (E. 3).
101 II 248 () from 29. Mai 1975
Regeste: Nachbarrecht; Art. 684 ZGB. Passivlegitimation einer Person, die nur Pächter des Grundstückes ist, von dem eine Immission ausgeht (E. 2). Der Weidgang mit umgehängten Glocken zur Nachtzeit auf einer Wiese, die in der Wohnzone eines Dorfes liegt, ist eine übermässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkung (E. 6).
102 IB 348 () from 22. Dezember 1976
Regeste: Enteignung. Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück; Entschädigungspflicht Von Ausnahmen abgesehen müssen die Grundeigentümer unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf dem benachbarten Grundstück entschädigungslos hinnehmen, da sich in der Regel daraus keine übermässigen Einwirkungen ergeben. Darüber, ob Nachbarrechte verletzt seien, entscheidet ausschliesslich der Enteignungsrichter; Art. 69 Abs. 1 EntG findet keine Anwendung (E. 3a; Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Entschädigungspflicht kann bestehen, wenn für die Erstellung des Werkes des Enteigners zugunsten Dritter als Dienstbarkeit errichtete Baubeschränkungen aufzuheben sind oder von kantonalen Vorschriften, die auf Grund von Art. 686 ZGB erlassen worden sind, abgewichen werden muss; Frage offengelassen, ob dies auch bei Verletzung von gestützt auf Art. 702 ZGB erlassenen kantonalen Bestimmungen gilt (E. 3b).
104 IB 79 () from 12. Juli 1978
Regeste: Enteignung; Minderwertentschädigung; Art. 19 EntG. Entschädigung für die durch Bau und Betrieb einer Nationalstrasse bewirkte Entwertung angrenzender Grundstücke: Voraussetzungen und Regeln dieser Entschädigung, wenn der für den Nationalstrassenbau benötigte Boden durch ein Landumlegungsverfahren erworben wurde (E. 1); Entwertung der fraglichen Liegenschaft durch Lärm-, Licht- und Abgasimmissionen (E. 2).
104 II 15 () from 23. Februar 1978
Regeste: Art. 679 ZGB; Schadenersatzklage wegen Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von Grundwasserfassungen durch versickerte Betriebsabwässer 1. Aktivlegitimation der Eigentümer der Wasserfassungen (E. 1) 2. Passivlegitimation a) im allgemeinen (E. 2); b) des Unternehmens, das seine Abwässer in selbst angelegten Becken versickern lässt (E. 3); c) der Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Sickerbecken befinden (E. 4).
105 IB 6 () from 21. Februar 1979
Regeste: Nationalstrassen. Landumlegung, Enteignung; Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, die im Landumlegungsverfahren nicht befriedigt werden konnten. Art. 41 Abs. 2 EntG, Art. 31 und 33 ff. NSG, Art. 23 VV zum NSG. 1. Die Einrede der Verwirkung gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG kann vom Enteigner nur in den Fällen erhoben werden, wo eine öffentliche Planauflage (Art. 30 EntG) stattfand oder die Eigentümer eine persönliche Anzeige im Sinne von Art. 33 und 34 EntG erhielten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Fall, wo für den Erwerb des für den Nationalstrassenbau benötigten Landes parallel sowohl ein Enteignungsverfahren für einzelne (hier: überbaute) Grundstücke als auch ein Landumlegungsverfahren eingeleitet wurden (E. 2b). 2. Verpflichtung des Staates, die an der Landumlegung teilnehmenden Grundeigentümer für die nach der Neuzuteilung noch bestehenden Nachteile zu entschädigen (E. 3b). 3. Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Grundsätze (E. 3a). Ersatzansprüche, die im Landumlegungsverfahren nicht befriedigt werden konnten (Art. 23 VV zum NSG), sind innert einer Frist von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend zu machen (E. 3c und d).
106 IA 58 () from 26. März 1980
Regeste: Art. 4 BV; Baubewilligungsverfahren. Polizeiliche Generalklausel als Grundlage öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes (Abwehr befürchteter übermässiger Lärmimmissionen eines Bauprojekts). Legitimation der Nachbarn, eine Verletzung der polizeilichen Generalklausel mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (E. 1). Kognition des Bundesgerichts (E. 2).
106 IB 231 () from 9. Juli 1980
Regeste: Art. 5 EntG; Enteignung von Nachbarrechten, Entzug von Licht und Sonnenschein. Voraussetzungen zur Eröffnung eines bundesrechtlichen Enteignungsverfahrens (E. 2). Neben den Abwehransprüchen gemäss Art. 684 ZGB können auch die Abwehrrechte des Nachbarn, die diesem aufgrund der nach Art. 686 ZGB den Kantonen vorbehaltenen privatrechtlichen Bestimmungen zustehen, Enteignungsobjekt im Sinne von Art. 5 EntG bilden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Die sog. negativen Immissionen stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB dar. Frage offengelassen, ob diese Rechtsprechung, der Kritik folgend, zu ändern sei (E. 3 b-aa). Art. 130 der bernischen Bauverordnung ist eine gemischt-rechtliche Bestimmung; die sich aus ihr ergebenden Abwehr- und Entschädigungsansprüche sind im Hinblick auf Art. 5 EntG den Nachbarrechten gleichzustellen, die den Grundeigentümern gestützt auf Art. 686 ZGB im kantonalen Privatrecht eingeräumt werden (E. 3 b-cc).
106 IB 241 () from 15. Oktober 1980
Regeste: Anspruch der Mieter und Pächter auf Enteignungsentschädigung. Welche Ansprüche auf Enteignungsentschädigung Mietern und Pächtern zustehen, bestimmt sich ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (E. 2, 4a). Bei der Expropriation nachbarrechtlicher Abwehransprüche wird auf dem enteigneten Grundstück eine Grunddienstbarkeit errichtet, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht. Die Entschädigung für diese Dienstbarkeit bzw. die damit verbundene Entwertung des belasteten Grundstückes steht einzig dem Grundeigentümer zu (E. 3). Ein Entschädigungsanspruch von Mietern und Pächtern besteht nur - wenn durch die Enteignung der Vertrag vorzeitig aufgelöst oder in die vertraglichen Rechte eingegriffen wird (E. 4a); - für die Dauer des Vertrages bis zum nächsten Kündigungstermin (E. 4b); - für Schäden, die nach Vertragsabschluss entstehen (E. 4c).
106 IB 381 () from 12. November 1980
Regeste: Enteignung; Entschädigung für Immissionen aus Schienen- und Strassenverkehr. Wird für den Bau eines Werkes ein als "Schutzschild" dienendes Dienstbarkeitsrecht oder Grundstück enteignet und entstehen demzufolge für das Restgrundstück Immissionen, so sind nicht die Regeln über die Enteignung von Nachbarrechten, sondern die für die Teilenteignung geltenden Entschädigungsgrundsätze anzuwenden (E. 2). Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Abtretung und dem Immissionsschaden (E. 3a). Teilenteignung eines aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzes: Der wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne von Art. 19 lit. b EntG kann vermutet werden, wenn die Grundstücke infolge ihrer Verbindung eine Wertsteigerung erfahren haben (E. 3b). Voraussetzungen zur Anwendung der Teilenteignungsnormen im vorliegenden Fall erfüllt (E. 4). Bemessung der Entschädigung (E. 6). Unterschiedliche Störwirkung der Immissionen aus Schienen- und Strassenverkehr (E. 5).
107 IB 387 () from 8. Juli 1981
Regeste: Immissionen aus Schiessbetrieb, Zuständigkeit des Zivil- und des Enteignungsrichters. Gehen Immissionen von einem Waffen- oder Schiessplatz aus, für welchen dem Gemeinwesen das eidgenössische Enteignungsrecht zusteht, ist die Durchführung eines Befehls- oder Besitzesschutzverfahrens vor dem Zivilrichter ausgeschlossen, es sei denn, die Lärmeinwirkungen seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge des Schiessbetriebes. Die Vermeidbarkeit der Immissionen kann nicht darin bestehen, dass die Anlage an sich verlegt werden könnte.
107 II 134 () from 21. Mai 1981
Regeste: Grabungen und Bauten, die das nachbarliche Grundstück schädigen; Art. 685, 679 ZGB. 1. Mit der Beseitigungsklage des Art. 679 ZGB kann der geschädigte Grundeigentümer nur die Beseitigung des den Schaden verursachenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück verlangen, nicht aber die Wiederherstellung des früheren Zustandes seines verletzten Eigentums. Für die Behebung der durch die übermässigen Einwirkungen verursachten Schäden steht nur die Schadenersatzklage zur Verfügung, die der Verjährung nach Art. 60 OR unterliegt (E. 3). 2. Als Ersatz für den eingetretenen Schaden kommt nicht nur eine Geldleistung in Frage, sondern auch die Leistung von Naturalersatz in der Form der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des geschädigten Grundstücks (E. 4).
108 IA 140 () from 25. Juni 1982
Regeste: Art. 89 OG; Art. 4 und 31 BV; Zürcher Unterhaltungsgewerbegesetz, Zulässigkeit des Verbots ideeller Immissionen. 1. Nach zürcherischem Recht läuft die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines durch die Volksabstimmung angenommenen Erlasses von der Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrats im Amtsblatt an (E. 1). 2. Die Kantone und Gemeinden können baupolizeiliche und dem Schutz der Umgebung dienende Immissionsvorschriften auch bezüglich Betrieben aufstellen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (E. 5b). 3. Unbestimmte Rechtsbegriffe (wie "ideelle Immissionen") verstossen nicht gegen Art. 4 BV, sofern sie sich verfassungskonform auslegen lassen (E. 5c aa). 4. Dass Bewilligungen zum Betrieb von Unterhaltungsbetrieben nicht erteilt werden sollen, wenn von diesen übermässige Einwirkungen ideeller Art auf die Nachbarschaft ausgehen, liegt im öffentlichen Interesse und stellt eine zulässige, polizeilich motivierte Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit dar (E. 5c bb).
108 IB 492 () from 15. Dezember 1982
Regeste: Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 und Art. 69 EntG; Enteignung von Nachbarrechten. 1. Kompetenzaufteilung zwischen Zivilrichter und Eidg. Schätzungskommission gemäss Art. 69 Abs. 1 EntG (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Gehen von einem Steinbruch Immissionen aus, die von den Nachbarn in Kauf genommen wurden, ohne dass jedoch eine als Grunddienstbarkeit ausgestaltete Duldungspflicht bestand, so steht dem Eigentümer aufgrund von Art. 5 Abs. 1 EntG kein Ersatzanspruch für die Vorkehren zu, die er zum Schutze der auf den Nachbargrundstücken erstellten Autobahn treffen muss: Diese Vorkehren dienen ja dazu, die vom Steinbruch ausgehenden Immissionen von der Autobahn fernzuhalten, und nicht umgekehrt (E. 3, 4 und 6). 3. Die Tatsache, dass diese Immissionen nicht vom Werke des Enteigners ausgehen, steht auch der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 EntG entgegen, welcher den Enteigner zur Abwehr der mit seinem Unternehmen verbundenen Gefahren und Nachteile verpflichtet. Zuständig zur Anordnung solcher Vorkehren ist übrigens nicht die Eidg. Schätzungskommission, sondern die über die Einsprachen entscheidende Instanz: im vorliegenden Fall der Regierungsrat des Kantons Tessin (E. 5). Art. 116 Abs. 1 EntG: Verfahrenskosten. 4. Trotz des vollständigen Unterliegens der Enteigneten rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Regel entsprechend im konkreten Fall dem Enteigner aufzuerlegen, doch ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (E. 7).
108 IB 499 () from 15. Dezember 1982
Regeste: Enteignung. Nachbarrechte. Autobahn-Lärm. Schutz des guten Glaubens. 1. Die Eidgenössischen Schätzungskommissionen sind nicht zuständig zum Entscheid über eine Entschädigungsforderung, die der Grundeigentümer wegen unrichtiger Auskünfte über die Linienführung einer zukünftigen Nationalstrasse erhebt (E. 1b). 2. Der Grundeigentümer, der beim Kauf seines Grundstücks und beim Bau seines Hauses auf ein in einem provisorischen Projekt vorgesehenes Autobahn-Trasse abgestellt hat, welches jedoch später geändert wird und nun in der Nähe seines Hauses verläuft, kann nicht allein deshalb vom Staat eine Entschädigung beanspruchen (E. 1c).
108 IB 505 () from 30. Juni 1982
Regeste: Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch. Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren nach Art. 26/27 NSG hat alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen (E. 2). Der von Immissionen Betroffene kann im Einspracheverfahren vom Werkeigentümer verlangen, dass die ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung getroffen werden (E. 3).
109 II 304 () from 14. Juli 1983
Regeste: Art. 684 ZGB. Verschmutzung durch Fluor. Fluorimmissionen aus einer Aluminiumfabrik sind übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB, wenn sie - zusammen mit anderen Faktoren - Schäden an Aprikosenbäumen mitverursachen.
109 II 418 () from 24. November 1983
Regeste: Verjährung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 679 ZGB. Schadenersatzansprüche, die sich auf Art. 679 ZGB stützen, unterliegen der Verjährung gemäss Art. 60 OR, während der Anspruch auf Beseitigung der zugrundeliegenden Schädigung unverjährbar ist. Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt daher nicht zu laufen, solange das schädigende Ereignis, d.h. die übermässige Immission, andauert.
110 IB 43 () from 21. März 1984
Regeste: Immissionen aus dem Betrieb einer Nationalstrasse. Keine Anwendung der Regeln über die Teilenteignung, wenn die von der Nationalstrasse ausgehenden Immissionen nicht hätten ferngehalten werden können, falls das für den Strassenbau teilweise beanspruchte Grundstück in seiner ursprünglichen Form erhalten geblieben wäre (E. 2). Die negativen Auswirkungen einer Projektierungszone sind werkbedingt und müssen bei der Entschädigungsfestsetzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Beschränkung des Grundeigentums durch die Planungsmassnahme nicht auf eine materielle Enteignung hinausläuft und aus diesem Grunde eine separate Entschädigung bezahlt worden oder zu bezahlen ist (E. 3). Vorhersehbarkeit der Immissionen aus Schienen- und Strassenverkehr. Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 4, 5).
110 IB 340 () from 16. Juli 1984
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Entschädigung für die vom Strassenverkehr ausgehenden Lärmimmissionen. Die Spezialität der Immissionen und die Schwere des Schadens sind zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung, die gesondert zu prüfen sind (E. 2). Bei der Beurteilung einer Lärmsituation aufgrund der Grenzrichtwerte kann nicht auf kurzzeitige Messungen während des Spitzenverkehrs, ohne Berücksichtigung der ganzen Bezugszeit, abgestellt werden (E. 3). Die im Bericht "Lärmbekämpfung in der Schweiz" 1963 provisorisch festgelegten L1-Grenzrichtwerte für die Nacht betreffend die Geräuschzonen II-V sind um 5 dB zu erhöhen (E. 4). Bei der Ermittlung des massgebenden Lärmpegels ist grundsätzlich von der tatsächlich vorhandenen Verkehrsmenge, das heisst vom täglichen bzw. nächtlichen Durchschnittsverkehr im Jahresmittel auszugehen. Die Lärmbeeinträchtigung durch den sogenannten Normverkehr ist nur unter besonderen Umständen ebenfalls mit in Betracht zu ziehen (E. 5). Eine Überschreitung des Grenzricht- oder Immissionsgrenzwertes um 5 dB ist als klare Überschreitung anzuerkennen (E. 6). Neben den statistischen Schallpegeln L1 und L50 sind auch der Mittelungspegel Leq und die Immissionsgrenzwerte beizuziehen, die 1979 von der Eidg. Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten für den Strassenverkehr festgesetzt worden sind (E. 7). In den vorliegenden Fällen ist die Voraussetzung der Spezialität bzw. der Schwere des Schadens nicht erfüllt (E. 9-11).
110 IB 368 () from 3. Oktober 1984
Regeste: Flugplatz-Lärm. Entschädigung. Verfahren. 1. Dass Grundeigentümer, die durch für einen Flugplatz festgelegte Sicherheits- und Lärmzonenpläne in ihren Rechten beschränkt werden (Art. 44 LFG; SR 748.0), die Durchführung eines Verfahrens wegen materieller Enteignung veranlassen können, schliesst nicht aus, dass sie u.U. auch die Einleitung eines Verfahrens wegen formeller Enteignung ihrer Nachbarrechte verlangen können (E. 2). 2. Die eidgenössische Schätzungskommission - und nicht das enteignende Unternehmen noch die das Enteignungsrecht erteilende Behörde - ist zuständig zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung der Unvoraussehbarkeit der übermässigen Einwirkungen in einem vom Bundesrecht beherrschten formellen Enteignungsverfahren gegeben ist (E. 3).
111 IB 15 () from 19. Juni 1985
Regeste: Planauflage und vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten. Legitimation zur Einsprache im Enteignungsverfahren (E. 3). Das Enteignungsverfahren für ein neues Werk kann nur eröffnet werden, wenn ein Werkplan (Art. 27 Abs. 1 EntG) vorliegt, aus dem sich die Ausgestaltung des Werkes ergibt. Eine etappenweise Auflage des Werkplanes für eine neue SBB-Teilstrecke, die es den Enteignerinnen ermöglichen soll, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor dem Vorliegen des vollständigen Werkplanes zu verlangen, steht mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und der Planvorlagenverordnung vom 23. Dezember 1932 in Widerspruch (E. 4-6). Eine Besitzeinweisungverfügung im Sinne von Art. 76 EntG kann von Dritten, die durch das Projekt des Enteigners in ihren tatsächlichen Interessen oder allenfalls in ihren Nachbarrechten betroffen werden, nicht angefochten werden (E. 8). Aufsichtsrechtliches Eingreifen des Bundesgerichtes (Art. 63 EntG)? (E. 9).
111 IB 233 () from 10. Juli 1985
Regeste: Immissionen aus dem Betrieb einer Nationalstrasse; Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit. Wirkt Nationalstrassen-Lärm auf eine Liegenschaft ein, die als Erbvorempfang auf den heutigen Eigentümer überging, so ist nicht zu prüfen, ob die Immissionen für diesen, sondern ob sie für den Rechtsvorgänger voraussehbar waren (E. 2a). Voraussehbarkeit unter den gegebenen Umständen verneint (E. 2b).
111 II 26 () from 31. Januar 1985
Regeste: Miteigentum an einer Dienstbarkeitseinrichtung. Grösse der Quoten; Kostentragung. 1. Haben die Miteigentümer einer gemeinsamen Dienstbarkeitseinrichtung keine anderslautende Vereinbarung getroffen, ist, auch bei unterschiedlichen Nutzungsbedürfnissen, von der gesetzlichen Vermutung des Art. 646 Abs. 2 ZGB auszugehen (E. 5). 2. Auch wenn die Miteigentümer zugleich als Dienstbarkeitsberechtigte und -belastete in Erscheinung treten, sind Kosten und Lasten der Anlage im Verhältnis der Eigentumsanteile zu tragen (Art. 649 Abs. 1 ZGB). Die Art. 684 und 741 ZGB sind nicht anwendbar (E. 6). Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Die vorsorgliche Sanierung einer Leitung und vorsorgliche Beweisaufnahmen können sofort zu treffende Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung sein (E. 6).
111 II 236 () from 6. August 1985
Regeste: Art. 679 ZGB; Beseitigungsanspruch des aufgrund einer Dienstbarkeit Bauberechtigten. Dem aufgrund einer Dienstbarkeit Bauberechtigten steht gegen den Grundeigentümer, der sein Eigentumsrecht überschreitet, ein auf Art. 679 gestützter Beseitigungsanspruch zu.
112 IB 176 () from 18. Juni 1986
Regeste: Eigentumsgarantie, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Recht auf einen Richter, Eröffnung des Enteignungsverfahrens. Behauptet jemand, es werde durch übermässige, von einem öffentlichen Werk ausgehende Immissionen in seine nachbarlichen Abwehrrechte eingegriffen und ihm hiefür eine Enteignungsentschädigung geschuldet, so ist ihm aufgrund der Eigentumsgarantie und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Weg an den Richter, bei bundesrechtlichen Enteignungen somit an die Eidgenössische Schätzungskommission zu öffnen (E. 3a-c). Ausnahmen (E. 3b).
112 IB 526 () from 9. April 1986
Regeste: Enteignung; Immissionen aus dem Strassenverkehr; Voraussetzung der Unvoraussehbarkeit. Sobald ein Strassenbauprojekt bekannt gemacht ist, haben die Nachbarn der künftigen Strasse ihm Rechnung zu tragen und alle zumutbaren Vorkehren zu unternehmen, um Schaden zu vermeiden bzw. ihn nicht zu vergrössern. Ein Grundeigentümer hat somit keinen Anspruch auf eine Immissionsentschädigung für ein Grundstück, das er erst nach Bekanntwerden der Strassen-Pläne gekauft hat, noch Minderwertanspruch für ein Gebäude, das er erst nach diesem Zeitpunkt hat erstellen lassen.
113 IA 353 () from 27. November 1987
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten. 1. Bauarbeiten auf öffentlichem Grund können zu übermässigen Immissionen und, falls sie zu dulden sind, zur Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruches führen. Ein Entschädigungsbegehren ist daher als Forderung aus formeller Enteignung zu behandeln (E. 2). 2. Vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken ergeben, sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen (E. 3).
113 IB 34 () from 22. Januar 1987
Regeste: Art. 5 und 41 EntG; nachträgliche Entschädigungsforderung für die Enteignung von Nachbarrechten. Zu den Nachbarrechten, die nach Art. 5 EntG Gegenstand der Enteignung sein können, gehört auch der Anspruch auf Unterlassung von schädlichen Grabungen und Bauten im Sinne von Art. 685 ZGB. Die Frage, ob zwischen dem Schaden und den Grabungen ein Kausalzusammenhang bestehe, ist vom Enteignungsrichter zu beurteilen (E. 2). Wird eine nachträgliche Entschädigungsforderung gemäss Art. 41 Abs. 1 EntG zwar rechtzeitig (Art. 41 Abs. 2), aber irrtümlich nicht beim Präsidenten der Schätzungskommission, sondern bei den SBB als Enteignerinnen, d.h. bei einer "unzuständigen Behörde" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG angemeldet, so gilt die Frist als gewahrt (E. 3).
114 II 230 () from 19. Mai 1988
Regeste: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung).
116 IB 11 () from 24. Januar 1990
Regeste: Enteignungsentschädigung für Lärmimmissionen aus dem Betrieb von Nationalstrassen. Zulässigkeit eines Teilurteils (E. 1). Die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung für die Entwertung von Wohnliegenschaften durch übermässige, von Nationalstrassen ausgehende Lärmimmissionen ist de lege lata nur im formellen Enteignungsverfahren möglich; es bestehen keine gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen, die einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung zu begründen vermöchten (E. 2). Eigenheiten des formellen Enteignungsverfahrens zur Abgeltung übermässiger Lärmeinwirkungen (E. 2aa-ee). Welches Ausmass die Lärmeinwirkungen erreichen, insbesondere ob die Alarmwerte überschritten werden oder nicht, ist für die Frage der Voraussehbarkeit der Immissionen unerheblich (E. 3a). Der Enteignungsrichter ist nicht zuständig, über Ansprüche zu befinden, die sich aus dem Umweltschutzgesetz ergeben (E. 3b).
118 IB 17 () from 11. Februar 1992
Regeste: Art. 24 RPG; Bewilligung für einen Schweinemaststall. 1. Standortgebundenheit für den Schweinemaststall bejaht, da er in einer Bauzone in der näheren Region nicht verwirklicht werden kann und eine Lösung über eine Zonenplanrevision im vorliegenden Fall wenig sinnvoll wäre (E. 2). 2. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG sind nicht nur raumplanerische und umweltschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern auch solche des Tierschutzes (E. 3).
118 IB 203 () from 8. Januar 1992
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Entschädigungsforderung für Abgas-Immissionen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehransprüche gegenüber Schadstoff-Immissionen können im Einspracheverfahren höchstens vorsorglich angemeldet werden. Frage offen gelassen, ob für die Annahme der Übermässigkeit von Schadstoff-Immissionen die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei den Lärm-Immissionen.
119 IB 348 () from 24. März 1993
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten und eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung; Art. 5 EntG; Art. 679 ff. ZGB. 1. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden (E. 1b - c). 2. Wird der Landerwerb für den Nationalstrassenbau auf dem Wege der Landumlegung vorgenommen, kann die zuständige Behörde zur Regelung von Problemen, die im Güterzusammenlegungsverfahren nicht gelöst werden können, zusätzlich ein Enteignungsverfahren eröffnen lassen (E. 2). 3. Verliert der Grundeigentümer durch die Güterzusammenlegung Land, das einen "Schutzschild" für sein Wohnhaus bildete, so kann er grundsätzlich für den daraus entstehenden Schaden eine Enteignungsentschädigung verlangen (E. 4a). 4. In der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze über die Enteignung von Nachbarrechten (E. 4b): - Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit (E. 5a). - Voraussetzung der Spezialität (E. 5b); Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die anwendbaren Lärm-Messmethoden und die Lärm-Grenzwerte (E. 5b/aa). In der heutigen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung wird die Methode zur Ermittlung des Lärmpegels umschrieben und werden Immissionsgrenzwerte festgelegt; diese müssen für den Strassenverkehrslärm als Schwelle gelten, bei deren Überschreitung die Voraussetzung der Spezialität zu bejahen ist (E. 5b/bb - ff). - Voraussetzung der Schwere (E. 5c). 5. Die Enteignungsentschädigung ist grundsätzlich in Geld zu entrichten. Unter bestimmten Umständen ist jedoch auch eine Sachleistung möglich (E. 6a), so in Form von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (E. 6b). Das Bundesgesetz über den Umweltschutz und das Enteignungsgesetz verfolgen unterschiedliche Zwecke, schützen aber in gewisser Hinsicht die gleichen Rechtsgüter (E. 6c/aa - bb). Der Enteignungsrichter ist gehalten, eine Sachleistung anzuordnen, wenn durch eine solche Massnahme die vom Enteigneten erlittenen Nachteile ganz oder teilweise behoben und gleichzeitig die Personen, die in einem den Immissionen ausgesetzten Gebäude wohnen, wirksam in ihrem Wohlbefinden beschützt werden können (E. 6c/cc).
119 II 411 () from 22. Dezember 1993
Regeste: Immissionen durch den Betrieb eines sogenannten Gassenzimmers (Art. 679 und 684 ZGB). 1. Frage der Zulässigkeit der Zivilklage in einem Fall, da das Grundstück, auf dem die als Gassenzimmer dienende Baracke steht, zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehört (E. 3). 2. Das Betreten eines Nachbargrundstücks durch Drogenabhängige und Drogenhändler, die dort Drogen spritzen und damit handeln, stellt eine unzulässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB dar (E. 4-6). 3. Schadenersatzanspruch: Ersatz der Kosten für die Überwachung durch ein privates Unternehmen und für bauliche Massnahmen (E. 7).
120 IB 76 () from 23. Februar 1994
Regeste: Lärmschutzmassnahmen, Kostentragung. In Art. 19 ff. USG sind im Zusammenhang mit der Regelung der Kostentragungspflicht für Lärmschutzmassnahmen Ausnahmen vom Verursacherprinzip (Art. 2 USG) bzw. Präzisierungen dazu vorgesehen (E. 3). Frage offengelassen, ob es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 USG oder allenfalls um einen solchen von Art. 24 Abs. 2 USG handelt. Selbst wenn zu Gunsten des betroffenen Grundeigentümers angenommen wird, die von ihm für eine Überbauung vorgesehenen Parzellen lägen in einer RPG-konformen, erschlossenen Bauzone, so hat er die Kosten für die Lärmschutzmassnahmen im Hinblick auf die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltschutzrechts trotzdem - zumindest vorläufig - zu tragen (E. 4). Mögliche enteignungsrechtliche Folgen für den Fall, dass ein Baugesuch gestützt auf Art. 22 USG abgelehnt wird (E. 5a), bzw. für den Fall, dass die zu treffenden Schallschutzmassnahmen dem Grundeigentümer im Rahmen eines Nutzungsplanes nach Art. 14 ff. RPG auferlegt werden (E. 5b).
120 II 15 () from 9. März 1994
Regeste: Art. 684 ZGB. Durch Dancingbesucher verursachter Lärm. Eine übermässige Einwirkung als Folge einer bestimmten Benutzung des Ausgangsgrundstücks kann auch erst ausserhalb desselben entstehen. Die Lärmverursacher sind nicht unbefugte Dritte, für die der Grundeigentümer nicht einstehen muss.
121 II 317 () from 12. Juli 1995
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Lärmeinwirkungen eines Flughafens; materielle Enteignung - Art. 5 EntG, Art. 679, 684 ZGB, Art. 42 ff. LFG, Art. 42 ff. VIL. Anwendung der Regeln über die formelle Enteignung auf Immissionen, die sich aus dem Betrieb eines Flughafens ergeben. Voraussetzungen zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehr- und Entschädigungsansprüche gemäss Art. 679 und 684 ZGB (E. 4b-c). Ergeben sich die Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes, kommt das Enteignungsrecht zum Zuge (E. 4d-e). Übersicht über die Rechtsprechung betreffend die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen. Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Schwere und der Spezialität des Schadens (E. 5a). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Einwirkungen aus dem Flugverkehr (E. 5b). Den Anforderungen von Art. 8 EMRK kann in solchen Verfahren entsprochen werden (E. 5c). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit: Sie ist für jene Nachbarn eines nationalen Flughafens erfüllt, die ihre Grundstücke vor Ende des Jahres 1960 erworben haben (E. 6). Voraussetzung der Spezialität; Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung als Kriterium (E. 8c/aa). Obschon für den Lärm von nationalen Flughäfen in der Lärmschutz-Verordnung noch keine Grenzwerte festgelegt worden sind, kann hier die Voraussetzung der Spezialität aufgrund des berechneten mittleren Lärmpegels "Leq" als erfüllt betrachtet werden (E. 8c/bb-cc). Bestimmungen der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung betreffend die Lärmzonen A, B und C (E. 12a). Die Lärmzonenpläne regeln durch Bau- und Umbauverbote teilweise die Nutzung des Bodens; sie sind bei Änderung der Verhältnisse anzupassen (E. 12b). Voraussetzungen, unter denen die vorfrageweise Überprüfung dieser Pläne vorgenommen werden kann (E. 12c). Materielle Enteignung durch das Inkrafttreten des Lärmzonenplanes für den Flughafen Genf; massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Tragweite der Einschränkungen (E. 12d/aa-bb). Da sich die Lärmzonen A und B aufgrund neuer Berechnungen als überdimensioniert erweisen, sind die hier umstrittenen Liegenschaften den Bestimmungen für die Lärmzone C zu unterstellen (E. 12d/cc-dd); die in der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung für diese Zone vorgesehenen Beschränkungen begründen keine materielle Enteignung (Zusammenfassung, E. 13).
121 II 350 () from 10. Oktober 1995
Regeste: Enteignung von Nachbarrechten; Lärm-Immissionen eines Flughafens; dies aestimandi und Verzinsung der Entschädigung - Art. 19, 19bis und 76 EntG. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts des enteigneten Rechts; Grundgedanken von Art. 19bis EntG und Übersicht über die Rechtsprechung vor Einführung dieser Bestimmung (E. 5a-c). Anwendung der gleichen Regeln auf die Minderwerts-Entschädigung (E. 5d). Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Besitzeinweisung oder - wenn der Betrieb eines öffentlichen Werkes zu übermässigen Einwirkungen für die Nachbarn führt - bei "vorzeitiger Inbesitznahme" des Enteignungsobjekt bildenden Rechtes (E. 5e). Besonderheiten des Verfahrens im vorliegenden Fall, die eine spezielle Wahl des dies aestimandi und des Beginns des Zinsenlaufes rechtfertigen (E. 6). Enteignungsentschädigung in Form von Sachleistungen; massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes der vorzunehmenden Arbeiten (E. 7).
122 II 17 () from 10. Januar 1996
Regeste: Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides; materielle Enteignung und Lärmzonen eines Flughafens; Art. 136 lit. d OG, Art. 42 ff. LFG. Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides im Falle, dass gewisse in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind; Tragweite des Art. 136 lit. d OG (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3). Lärmzonenplan des Flughafens Genf und materielle Enteignung; die Einschränkungen des eidgenössischen Luftfahrtrechtes betreffend die Lärmzone B begründen keine materielle Enteignung (E. 7).
122 II 349 () from 24. Juni 1996
Regeste: Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (gegenüber den Lärmeinwirkungen eines Flughafens) und Folgen des Überflugs eines in der Verlängerung der Landepiste liegenden Grundstücks; Art. 5 EntG, Art. 667 Abs. 1 und 679 ff. ZGB. Anspruch des Grundeigentümers auf Schutz vor Beeinträchtigungen, die sich aus dem Überflug für sein Grundstück ergeben könnten; Interesse am Genuss des Luftraumes; Tragweite der Bestimmung von Art. 667 Abs. 1 ZGB in ihrer Beziehung zur eidgenössischen Lutfahrtgesetzgebung (E. 4a/aa-bb). Angesichts des Charakters der umstrittenen, Wohnzwecken dienenden Liegenschaft und der Art der diese überfliegenden Luftfahrzeuge hat der Grundeigentümer ein schützenswertes Interesse daran, den Überflug in einer Höhe von 108 m ab Boden zu verhindern (E. 4a/cc). Dem Eigentümer, der Nachbar eines Landes-Flughafens ist, stehen die privatrechtlichen Klagen nach Art. 679 ff. ZGB nicht zur Verfügung, um den Durchflug durch den Luftraum seines Grundstücks zu verhindern; es ist Sache des Enteignungsrichters zu beurteilen, ob ein Entschädigungsanspruch bestehe und, gegebenenfalls, wie hoch die Entschädigung sei; die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität und der Schwere, die für Entschädigungen für Lärmimmissionen erfüllt sein müssen, werden grundsätzlich in diesem Fall nicht verlangt (E. 4b). Berechnung der Entschädigung im konkreten Fall; Pauschalentschädigung für den Überflug und die Lärmwirkungen (E. 4c-d).
123 II 74 () from 19. November 1996
Regeste: Lärmschutz, Kinderspielplatz, Sanierungsmassnahmen; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 USG, Art. 11 ff. USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Der direkt mit dem Betrieb einer Anlage verbundene "Verhaltenslärm" von Menschen wird grundsätzlich auch vom Umweltrecht des Bundes erfasst (E. 3a-b). Der von Kindern auf einem Spielplatz eines Wohnhauses erzeugte Lärm kann als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG betrachtet werden (E. 3c-d). Kriterien für die Anordnung von Massnahmen zur Sanierung eines Kinderspielplatzes: Fehlen Belastungsgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung und klare quantitative technische Daten über die Stärke der Immissionen, muss die Vollzugsbehörde gleichwohl aufgrund der allgemeinen Kriterien des Bundesgesetzes über den Umweltschutz ermitteln, ob Einwirkungen einen schädlichen oder lästigen Charakter haben; sie muss sich dabei auf die allgemeine Erfahrung stützen. Dass sich gewisse Nachbarn belästigt fühlen, genügt vorliegend nicht, um den Lärm als übermässig zu qualifizieren (E. 4 und 5a). Tragweite des kantonalen Rechts im vorliegenden Fall (E. 5c).
123 II 481 () from 17. September 1997
Regeste: Art. 44 LFG und Art. 5 EntG in Verbindung mit Art. 667 Abs. 1 ZGB sowie Art. 679 ZGB und 684 ZGB; Entschädigungsbegehren für die Auswirkungen der Flughafenplanung (Lärm- und Sicherheitszone) sowie für die Immissionen aus dem Flugbetrieb. Tatsächliche und rechtliche Situation der Objekt des Entschädigungsbegehrens bildenden Grundstücke infolge der Flughafenplanung und des Flugbetriebs (E. 5). Der Einbezug der noch nicht überbauten, der Gewerbezone zugewiesenen Grundstücke in die Lärmzone B hat zu keiner materiellen Enteignung geführt (E. 6). Entschädigung für formelle Enteignung? Kein Entschädigungsanspruch für eine Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte gemäss Art. 679 und 684 ZGB, da zwar die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit (E. 7b) und der Spezialität (E. 7c) der Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr gegeben sind, es jedoch an der Schwere des Schadens fehlt (E. 7d). Durch den Überflug der Grundstücke in einer Höhe von rund 600 m wird nicht in schützenswerte Interessen des Grundeigentümers an der Freihaltung des Luftraumes im Sinne von Art. 667 Abs. 1 ZGB eingegriffen (E. 8). Die durch die Flughafenplanung bedingte faktische Bausperre von drei bis vier Jahren vermag keinen Entschädigungsanspruch zu begründen (E. 9). Auch bei Gesamtbetrachtung aller Einwirkungen kann dem Entschädigungsbegehren nicht stattgegeben werden, da die fraglichen Grundstücke überbaubar bleiben und einer wirtschaftlich vernünftigen Nutzung zugeführt werden können (E. 10).
123 II 560 () from 12. November 1997
Regeste: Art. 5 EntG, Art. 16 ff. USG; Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei sanierungspflichtigen öffentlichen Anlagen. Grundlagen und Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, insbesondere im Lichte der durch das Umweltschutzrecht des Bundes veränderten Rechtslage (E. 3). Vor Ablauf der gesetzlichen Sanierungsfrist kann der Betreiber einer die Immissionsgrenzwerte für Lärm übersteigenden öffentlichen Anlage grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche verpflichtet werden (E. 4).
124 II 543 () from 23. September 1998
Regeste: Formelle Enteignung der Rechte von Flughafen-Nachbarn auf Schutz vor Lärmimmissionen und vor Überflug; Verjährung der Entschädigungsansprüche. Teilentscheid über die Frage der Verjährung (E. 1). Grundlagen der Entschädigungsansprüche von Flughafen-Nachbarn für Lärmimmissionen und Überflug im formellen Enteignungsverfahren; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Bei formeller Enteignung der Rechte, welche die Nachbarn eines öffentlichen Werkes vor Lärmimmissionen und vor überflug schützen, gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Entschädigungsanspruchs (E. 4). Festlegung des Beginns des Fristenlaufes bei Entschädigungsansprüchen für Lärmimmissionen im Hinblick auf die Voraussetzung der Spezialität (E. 5a). Angesichts der verschiedenen Verfahren - formelles Enteignungsverfahren, Entschädigungsverfahren für materielle Enteignung infolge des Lärmzonenplans -, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des internationalen Flughafens Genf eröffnet worden sind, drängt sich eine Sonderlösung für die Bestimmung des Fristablaufes auf (E. 5b-c); übernahme dieser Lösung für den Entschädingungstatbestand des überflugs (E. 5d). Missbräuchliche Anrufung der Verjährung (E. 7)? Der Zusprechung einer Entschädigung an die Nachbarn gestützt auf das Bundesgesetz über die Enteignung stehen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzrechts nicht entgegen (E. 6).
126 III 223 () from 27. März 2000
Regeste: Immissionen aus dem Betrieb eines Hotels/Restaurants (Art. 684 ZGB). Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz; Bedeutung öffentlichrechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung der Zumutbarkeit von Einwirkungen (E. 3). Unzulässigkeit regelmässiger Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht im Dorfkern (E. 4).
126 III 452 () from 18. Mai 2000
Regeste: Art. 679/684 und Art. 688 ZGB; Verhältnis des bundesrechtlichen Immissionsschutzes zum kantonalen Pflanzenrecht. Art. 684 ZGB umfasst auch sog. "negative Immissionen" wie beispielsweise Lichtentzug und Schattenwurf (E. 2). Die Rechtssetzungskompetenz, die den Kantonen gemäss Art. 688 ZGB im Bereich des Pflanzenrechtes zusteht, schliesst die Anwendung der Art. 684/679 ZGB nicht grundsätzlich aus. Vielmehr garantieren diese Bestimmungen einen bundesrechtlichen Minimalschutz gegen Immissionen (E. 3).
128 II 329 () from 5. September 2002
Regeste: Formelle Enteignung, Nachbarrechte (Art. 5 EntG). Für die Anwendung der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit ist, wenn es sich beim Enteigneten um eine Immobiliengesellschaft handelt, der Verkauf aller Aktien der Gesellschaft dem Verkauf des Grundstückes selber gleichzustellen (E. 2).
128 II 368 () from 25. September 2002
Regeste: Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4).
129 II 72 () from 10. Oktober 2002
Regeste: Formelle Enteignung, Nachbarrechte, Einwirkungen eines Flughafens (Art. 5 EntG). Rechtliche Unterscheidung zwischen Beeinträchtigungen aus dem Eindringen von Flugzeugen in den Luftraum eines Grundstückes (Überflug im eigentlichen Sinne) und solchen aus blossen Lärmimmissionen (E. 2.1-2.3). Die drei Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung wegen Lärmimmissionen fordert (Unvoraussehbarkeit, Spezialität, Schwere des Schadens), finden keine Anwendung auf die Fälle von Überflügen im eigentlichen Sinne (E. 2.4-2.6). Die dem Eigentümer des überflogenen Grundstückes geschuldete Entschädigung kann unter gewissen Umständen aus Gründen der Billigkeit herabgesetzt werden (E. 2.7). Das im vorliegenden Fall betroffene Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe des Flughafens in der Verlängerung der Landepiste. Die Beeinträchtigungen durch den Überflug sind derart stark, dass durch die Enteignungsentschädigung der gesamte vom Flugverkehr verursachte Schaden abgegolten werden soll. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Lärmimmissionen vorliegen (E. 3 und 4).
129 II 420 () from 22. Juli 2003
Regeste: Enteignung, Durchleitungsrecht für eine Hochspannungsleitung, Festsetzung der Entschädigung (Art. 19 und 22 EntG). Verweigerung der Ausdehnung der Enteignung (E. 2). Grundsätze der Festsetzung der Entschädigung bei der Auferlegung einer Dienstbarkeit auf ein Grundstück, die einer Teilenteignung gleichkommt; Berücksichtigung des Schadens, der sich aus dem Entzug oder aus der Verminderung von Vorteilen für das Restgrundstück ergibt (E. 3.1), besonders, wenn der Betrieb der Anlage des Enteigners Immissionen verursacht (E. 4). Anspruch der Nachbarn der Hochspannungsleitung auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (E. 5). Entschädigung aufgrund des durch die Hochspannungsleitung verursachten Lärms (E. 6). Entschädigung aufgrund der elektromagnetischen Felder (E. 7).
129 III 161 () from 20. Dezember 2002
Regeste: Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB). Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2).
130 II 394 () from 27. Juli 2004
Regeste: Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr. ENTEIGNUNGSRECHTLICHE UND UMWELTSCHUTZRECHTLICHE ERSATZANSPRÜCHE DER VON ÜBERMÄSSIGEN FLUGLÄRM-IMMISSIONEN BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER, BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN EINZELNEN VERFAHREN. Das massgebliche Verfahren zur Feststellung der (enteignungsrechtlichen) Unvermeidbarkeit der übermässigen Immissionen ist das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren (E. 6). Die gesetzlichen Regelungen über die Geltendmachung von Ansprüchen infolge übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb öffentlicher Flugplätze gemäss dem Bundesgesetz über die Enteignung (E. 7.1), gemäss den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen über die Lärmzonen (E. 7.2), gemäss dem zürcherischen Fluglärmgesetz (E. 7.3) und gemäss dem eidgenössischen Umweltschutzrecht (E. 7.4). Die Beziehungen zwischen den einzelnen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 8). Zusammenfassende Umschreibung der Rechtsstellung der von übermässigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens betroffenen Eigentümer von Wohnliegenschaften während der Geltung der Lärmzonen-Pläne (E. 9.1) und nach heutigem Recht (E. 9.2). Die Auswirkungen der luftfahrtrechtlichen und der umweltschutzrechtlichen Lärmschutz-Regelungen auf die Verjährung von Ansprüchen aus dem Bundesgesetz über die Enteignung. Können durch umweltschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen die übermässigen Lärmeinwirkungen zwar vermindert, aber nicht beseitigt werden, so kann der Umstand, dass noch ein Sanierungsverfahren durchzuführen ist, die Entstehung und Verjährung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruches nicht beeinflussen (E. 10). DAUER DER VERJÄHRUNGSFRIST. Für die Geltendmachung enteignungsrechtlicher Entschädigungsansprüche infolge Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruches bzw. ab der objektiven Erkennbarkeit des Schadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 11). BEGINN DER VERJÄHRUNG DER ENTEIGNUNGSRECHTLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE INFOLGE ÜBERMÄSSIGER EINWIRKUNGEN. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs verlangten drei Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit der Einwirkungen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens gegeben und die Spezialität der Immissionen und die Schadensschwere objektiv erkennbar sind (E. 12). Die Einwirkungen aus dem Betrieb der Landesflughäfen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab 1961 als voraussehbar (E. 12.1). Die Voraussetzung der Spezialität der Lärmimmissionen ist insbesondere dann erfüllt, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Anzahl der Flugbewegungen als weiteres Kriterium? Frage offen gelassen (E. 12.2). Die Voraussetzung der Schwere des Schadens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Steht der Zeitpunkt der Wertverminderung ganzer Quartiere und deren Erkennbarkeit in Frage, so sind alle die Immobilienwerte beeinflussenden Entwicklungen und Gegebenheiten, so auch die mit der Flughafennähe verbundenen Vorteile, mit in Betracht zu ziehen (E. 12.3). Aufgrund der speziellen Entwicklung im fraglichen Siedlungsgebiet ist davon auszugehen, dass erst bei der plötzlichen Verdoppelung der Abflugszahl für die Grundeigentümer klar erkennbar wurde, dass die nachteiligen Auswirkungen des Flughafens die werkbedingten Vorteile überwiegen (E. 12.3.1-12.3.3).
131 II 137 () from 15. Dezember 2004
Regeste: Formelle Enteignung, Nachbarrecht, Einwirkungen aus dem Betrieb eines Flugplatzes (Art. 5 EntG). Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde (Art. 78 Abs. 2 EntG; E. 1.2). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit, welche für die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung wegen Lärmimmissionen bei Landesflughäfen erfüllt sein muss; Zusammenfassung der Rechtsprechung, wonach diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn die Liegenschaft des Enteigneten nach dem 1. Januar 1961 erworben wurde (E. 2.1). Gleiches gilt, wenn die öffentliche Beurkundung und der Eigentumsübergang nach diesem Datum erfolgt sind, selbst wenn die Kaufsparteien bereits im Jahr 1960 im Hinblick auf den Bau Verhandlungsgespräche aufgenommen und Vorbereitungshandlungen getroffen hatten (E. 2.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Entschädigung aus formeller Enteignung beim Landeanflug über ein Grundstück (E. 3.1). Eine solche Entschädigung entfällt in aller Regel, wenn das Grundstück nur beim Start überflogen wird (E. 3.2).
131 II 458 () from 10. Mai 2005
Regeste: Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7).
131 III 505 () from 16. Juni 2005
Regeste: Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5).
132 III 6 () from 21. Oktober 2005
Regeste: Art. 684 und 688 ZGB; Verhältnis zwischen dem Schutz vor (negativen) Immissionen gemäss Bundesprivatrecht und dem kantonalen öffentlichen Recht über Anpflanzungen. Die Kantone sind befugt, Vorschriften des öffentlichen Rechts selbst in Bereichen zu erlassen, die - wie vorliegend gemäss Art. 688 ZGB - dem kantonalen Zivilrecht vorbehalten sind. Diesfalls kommt der bundesrechtliche Minimalschutz gegen (negative) Immissionen nicht mehr zum Zuge (E. 3).
132 III 49 () from 19. August 2005
Regeste: Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB). Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz; Bedeutung öffentlichrechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung der Zumutbarkeit von Einwirkungen durch Lärm, welcher von einer Liegenschaft im Verwaltungsvermögen ausgeht (E. 2). Immissionen durch den Einsatz von Lautsprechern bei einer Grossveranstaltung (E. 5.3.1) und durch den Motorenlärm von Helikoptern, die das Gelände zur Aufnahme von Bildern der Veranstaltung überfliegen (E. 5.3.10).
133 II 321 () from 17. August 2007
Regeste: Art. 22 und 24 RPG, Art. 3 Abs. 3 NISV; Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen. Zonenkonformität von Mobilfunk-Anlagen in der Bauzone (E. 4.3.2). Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunk-Anlagen ausserhalb der Bauzonen (E. 4.3.3). Auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen kann mit raumplanerischen Massnahmen eingewirkt werden, sofern die Schranken beachtet werden, die sich aus dem Telekommunikations- und dem Umweltschutzrecht des Bundes ergeben. Die raumplanerischen Festlegungen setzen in der Regel eine gesamthafte Beurteilung der erheblichen Probleme voraus (E. 4.3.4).
134 II 49 () from 8. Februar 2008
Regeste: Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung. VORGEHEN ZUR KLÄRUNG MASSGEBLICHER RECHTSFRAGEN. Auswahl eines "leading case" aus 18 von der Schätzungskommission durchgeführten Verfahren zur Beantwortung prinzipieller Rechtsfragen (E. 2). ÜBERFLUG BEI STARTS AB PISTE 16. Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung zum enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch bei Überflügen. Definition des enteignungsrechtlich relevanten direkten Überflugs (E. 5-5.3). Im vorliegenden Fall direkter Eingriff ins Grundeigentum verneint (E. 5.5). ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHTIGE UNTERDRÜCKUNG VON NACHBARRECHTEN; UNVORHERSEHBARKEIT UND SPEZIALITÄT DER IMMISSIONEN SOWIE SCHWERE DES SCHADENS. Für die Vorhersehbarkeit der Lärmeinwirkungen ist bei der Überbauung eines Grundstücks oder beim Ausbau eines bestehenden Gebäudes darauf abzustellen, ob der Werkvertrag vor dem 1. Januar 1961 abgeschlossen worden ist oder ob der Baubeginn in die Zeit vor diesem Datum fällt (E. 7). Immissionen, die im Wesentlichen erst nach dem 1. Januar 1961 eingetreten sind, können dem Nachbarn bei der Beurteilung der Spezialität nicht als Lärmvorbelastung zur Last gelegt werden (E. 8). Ein lärmbedingter Schaden tritt bei selbst genutzten Liegenschaften nicht erst beim Verkauf ein (E. 9) und wiegt nicht nur bei einer Entwertung der Liegenschaft um mindestens einen Drittel des Verkehrswertes schwer (E. 10). Auch eine Entwertung um 10 % kann einen schweren Schaden darstellen (E. 11). BEMESSUNG DES SCHADENS. Die nicht mit der Enteignung in Zusammenhang stehenden werterhöhenden oder -mindernden Auswirkungen des Werks, so auch der Standortvorteil der Flughafennähe, sind bei der Schadensermittlung völlig wegzudenken. Als Sondervorteil im Sinne von Art. 22 EntG fällt nur jener Nutzen in Betracht, der allein dem teilenteigneten Grundstück entsteht, nicht dagegen ein allgemeiner Vorteil, welcher der ganzen Nachbarschaft und damit auch den Nichtenteigneten zugutekommt (E. 12). Künftige mögliche, aber am Schätzungsstichtag noch unsichere Entwicklungen der Lärmsituation sind bei der Entschädigungsbemessung nicht zu berücksichtigen (E. 13). ANWENDBARE SCHÄTZUNGSMETHODE. Ausgestaltung des von den Enteignern in das Verfahren eingebrachten, auf ökonometrischen bzw. hedonischen Ansätzen beruhenden Modells "Minderwert Fluglärm" MIFLU (E. 17 und 18). Anwendbarkeit des einen hohen wissenschaftlichen Standard aufweisenden Modells zur Ermittlung des fluglärmbedingten Minderwertes von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum (E. 18). HÖHE, FORM UND VERZINSUNG DER ENTSCHÄDIGUNG. Neue Festsetzung der Entwertung nach MIFLU-Berechnung (E. 19). Periodisch zu entrichtende Entschädigungsleistungen sind nur für vorübergehende Enteignungen vorzusehen. Die Überprüfung und Neufestlegung einer Entschädigung nach einem bestimmten Zeitablauf ist unzulässig. Die fluglärmbedingte Entwertung ist durch Kapitalzahlung abzugelten (E. 20). Verzinsung der Enteignungsentschädigung (E. 21). ANMERKUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNG IM GRUNDBUCH. Frage, ob eine Anmerkung der Entschädigungsleistung im Grundbuch aufgrund einer Vereinbarung vorgenommen werden könnte, offengelassen. Keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Anordnung (E. 22).
134 III 248 () from 18. Dezember 2007
Regeste: Art. 641 Abs. 2, Art. 679 und 684 ZGB; Immissionen aus dem Flugbetrieb. Mit dem Betrieb des Flughafens verbundene übermässige Immissionen sind grundsätzlich zu dulden, wenn sie nicht vermeidbar sind, und werden vom Enteignungsrecht erfasst (Art. 36a Abs. 4 LFG). Die von den Einwirkungen Betroffenen haben die sich aus dem EntG ergebenden Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, in welchem sie namentlich auch geltend machen können, bestimmte übermässige Einwirkungen könnten vermieden werden. Es liegt in solchen Fällen nicht am Zivilrichter, in einem zum Enteignungsverfahren parallelen Verfahren zu prüfen, ob mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des Flughafens verbundene übermässige Einwirkungen vermeidbar sind und insoweit vom Enteignungsrecht nicht erfasst werden (E. 5.1). Dies gilt sowohl für den Überflug stricto sensu als auch für den Durchflug in grösserer Höhe (E. 5.2).
137 I 167 (2C_230/2010) from 12. April 2011
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 27 und 49 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; DSG; Gesetz des Kantons Genf vom 17. Dezember 2009 über die Prostitution; Rechtsgleichheit und Nichtdiskriminierung, Privatsphäre (Datenschutz) und Wohnsitz, Wirtschaftsfreiheit, Vorrang des Bundesrechts. Darstellung und Konkurrenz der angerufenen verfassungsmässigen Rechte (E. 3). Das gesetzliche Erfordernis, wonach der Betreiber eines Prostitutionsunternehmens oder einer Begleitagentur das vorgängige Einverständnis des Hauseigentümers erlangen muss, um dort seinen Betrieb führen zu können, verstösst gegen die Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Verfassungskonforme Auslegung der dem Betreiber auferlegten Verpflichtung, jeglichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu verhindern bzw. zu vermeiden (E. 6), der von den Behörden in den Betrieben durchgeführten Kontrollen (E. 7) und, unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Grundlage sowie der Verhältnismässigkeit, des Umgangs mit den prostitutionsbezogenen Personendaten (E. 9). Verfassungsmässigkeit der dem Betreiber gemachten Verpflichtung, ein internes und laufend auf den neuesten Stand gebrachtes Verzeichnis der in seinem Unternehmen tätigen (männlichen oder weiblichen) Prostituierten und der anerbotenen Dienstleistungen zu führen (E. 5). Die der Prostitution eigenen Besonderheiten rechtfertigen Erfassungsmassnahmen und Meldepflichten, die nicht gegen die Verfassung verstossen (E. 8).
141 I 113 (1C_716/2013) from 1. April 2015
Regeste: Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 28 Abs. 2 KV/FR; Art. 23, 24 und 26 des Gesetzes über die Enteignung des Kantons Freiburg (EntG/FR); formelle Enteignung; zwangsweise Errichtung einer Wegdienstbarkeit, um einen Fussweg entlang des Murtensees zu realisieren; Entschädigung. Kognition des Bundesgerichts betreffend Entschädigung für eine formelle Enteignung kantonalen Rechts (E. 6.2). Entschädigung des Verkehrswerts des enteigneten Rechts selbst (Art. 23 Abs. 1 lit. a EntG/FR) (E. 6.3). Keine Entschädigung für alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile (Art. 23 Abs. 1 lit. c EntG/FR) (E. 6.4). Keine Entschädigung für einen Minderwert des verbleibenden Teils (Art. 23 Abs. 1 lit. b, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 EntG/FR); im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor der Enteignungskommission war die streitige Parzelle mit einer "Wegdienstbarkeit gemäss Plan" zugunsten der öffentlichen Hand belastet; aufgrund dieser vorbestehenden Dienstbarkeit führt die Errichtung eines neuen Wegrechts für Fussgänger zu keinem Minderwert der verbleibenden Parzelle (E. 6.5).
143 III 242 (4A_60/2017) from 28. Juni 2017
Regeste: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB); öffentliche Gewässer. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Der Kanton haftet für Überschwemmungen infolge eines Anstiegs des Grundwasserspiegels verursacht durch gewerbsmässigen Kiesabbau im Rhonebett in einer grösseren Tiefe als vom Kanton bewilligt (E. 4.1-4.5).
145 I 250 (1C_435/2018) from 15. Mai 2019
Regeste: Art. 26 BV; Art. 684 ZGB; formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche; Entschädigungsbegehren nach kantonalem Enteignungsrecht wegen Immissionen aus dem Betrieb eines Asylzentrums. Rekapitulation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. Insbesondere Hinweis auf die im Allgemeinen geltenden kumulativen Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens (E. 5.1 und 5.2). Eine derartige Enteignung kommt bei sämtlichen Einwirkungen nach Art. 684 ZGB in Betracht, mithin auch bei allfälligen, von einem öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen, sofern diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvermeidbar sind (E. 5.3). Massstab für die Prüfung der Spezialität ideeller Immissionen (E. 5.4). Auch solche Immissionen gelten enteignungsrechtlich nur dann als übermässig, wenn neben dem Erfordernis der Spezialität zusätzlich die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Schwere des Schadens erfüllt sind (E. 5.4). Im vorliegenden Fall erfüllten die fraglichen materiellen und ideellen Immissionen das Erfordernis der Spezialität nicht (E. 6).
145 II 282 (1C_485/2017) from 23. April 2019
Regeste: Art. 7 und 39 NSG; Art. 5 EntG; Art. 679a und 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei vorübergehender übermässiger Störung infolge von Bauarbeiten für ein öffentliches Werk; analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten (E. 4). Zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken (E. 4.4-4.6; Zusammenfassung der Praxis). Auswirkungen einer Nationalstrassenbaustelle auf die dort befindliche Raststätte; Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen (E. 6.1 und 6.2). Ausgleich der baustellenbedingten Nachteile durch die mit dem Strassenausbau bewirkten Verbesserungen (E. 6.3 und 6.4)? Grundsätzliche Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen bei der Raststätte wegen Übermässigkeit der Beeinträchtigung aus den Strassenarbeiten im konkreten Fall bejaht (E. 7).
146 III 25 (4A_554/2013) from 6. November 2019
Regeste: Art. 60 Abs. 1 OR; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche; Bedeutung des EGMR-Urteils Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts (Inkrafttreten am 1. Januar 2020) am System der doppelten Verjährungsfristen festgehalten (E. 3). Frage der generellen Anwendbarkeit der sog. Schubert-Praxis bei einem Konflikt zwischen Landesrecht und Art. 6 Ziff. 1 EMRK offengelassen (E. 7). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs nach innerstaatlichem Recht (E. 8.1). Dem EGMR-Urteil Howald Moor kann nicht entnommen werden, dass damit absolute Verjährungsfristen nach innerstaatlichem materiellem Recht ausgeschlossen wären. Ein Anspruch, der erst rund 37 Jahre nach der letztmöglichen Schädigung geltend gemacht wird, ist verjährt (E. 8.2). Frage offengelassen, inwieweit mit dem Entschädigungsfonds für Asbestopfer eine alternative Lösung für Schädigungen unter bisherigem Recht geschaffen wurde (E. 8.3).
147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6). |