Bundesgesetz
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Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen
1 Nicht angeschuldigte Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können dem Gerichtshof zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme, der Konfrontation oder einer sonstigen Untersuchungshandlung zeitweilig übergeben werden, wenn die inhaftierte Person in Kenntnis sämtlicher Umstände einwilligt. 2 Der Gerichtshof muss der zugeführten Person freies Geleit zusichern, sie in Haft belassen und die Zusicherung abgeben, dass die Person zurückgeführt wird, sobald der Zweck der Übergabe erfüllt ist. |