Bundesgesetz
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Art. 53 Voraussetzungen
1 Die Schweiz kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafentscheids des Gerichtshofs auf dessen Ersuchen übernehmen, wenn die verurteilte Person:
2 Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt. |