Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht

1 Eine dritte Per­son kann die Mitwirkung ver­wei­gern:

a.
zur Fest­s­tel­lung von Tat­sachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Arti­kel 165 na­hestehende Per­son der Ge­fahr stra­frecht­lich­er Ver­fol­gung oder zivilrecht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit aus­set­zen würde;
b.
so­weit sie sich we­gen Ver­let­zung eines Ge­heim­n­isses nach Artikel 321 StGB61 straf­bar machen würde; aus­gen­om­men sind die Re­vis­orinnen und Revi­soren; mit Aus­nahme der An­wäl­tinnen und An­wälte sow­ie der Geistli­chen haben Dritte je­doch mitzuwirken, wenn sie ein­er An­zei­gep­f­licht unter­lie­gen oder wenn sie von der Ge­heim­hal­tung­sp­f­licht ent­bunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Ge­heim­hal­tungsin­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt;
c.62
zur Fest­s­tel­lung von Tat­sachen, die ihr als Beamt­in oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Ab­satz 3 StGB oder als Be­hörden­mit­glied in ihr­er amt­lichen Ei­genschaft an­ver­traut worden sind oder die sie bei Aus­übung ihres Amtes oder bei Aus­übung ihr­er Hil­f­stätigkeit für eine Beamt­in oder ein­en Beamten oder eine Be­hörde wahr­gen­om­men hat; sie hat aus­zus­agen, wenn sie ein­er An­zei­gep­f­licht un­ter­liegt oder wenn sie von ihr­er vorge­set­zten Be­hörde zur Aus­sage er­mächtigt worden ist;
d.63
wenn sie als Om­bud­sper­son, Ehe- oder Fam­i­li­en­bera­ter­in oder -be­rater, Me­di­at­or­in oder Me­di­at­or über Tat­sachen aus­sagen müsste, die sie im Rah­men der be­tref­fenden Tätigkeit wahr­gen­om­men hat;
e.
über die Iden­tität der Autor­in oder des Autors oder über In­halt und Quel­len ihr­er In­form­a­tion­en, wenn sie sich beru­f­lich oder als Hil­f­sper­son mit der Ver­öf­fent­lichung von In­form­a­tion­en im redak­tion­el­len Teil eines peri­odisch er­schein­enden Me­di­ums be­fasst.

2 Die Träger­innen und Träger an­der­er ge­set­z­lich geschützter Ge­heim­n­isse können die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge­heim­hal­tungs­in­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

3 Vorbe­hal­ten bleiben die be­son­der­en Bestim­mun­gen des Sozi­al­ver­sicher­ung­s­rechts über die Daten­bekan­nt­gabe.

61 SR 311.0

62 Fas­sung gemäss An­hang 1 Ziff. 5 des In­form­a­tionssich­er­heits­ge­set­zes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).

63 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindes­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

BGE

138 I 331 (8C_949/2011) from 4. September 2012
Regeste: Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 EMRK; abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) betreffend Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) sind verfassungs- und konventionskonform (E. 5-8).

142 III 116 (4A_340/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden