Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Ver­wei­gert die dritte Per­son die Mitwirkung un­berechtigter­weise, so kann das Gericht:

a.
eine Ord­nungs­busse bis zu 1000 Franken an­ordnen;
b.
die Straf­dro­hung nach Artikel 292 StGB64 aus­s­prechen;
c.
die zwang­s­weise Durch­set­zung an­ordnen;
d.
die Prozesskos­ten aufer­le­gen, die durch die Ver­wei­ger­ung ver­ursacht wor­den sind.

2 Säum­nis der drit­ten Per­son hat die gleichen Fol­gen wie der­en un­berechtigte Ver­wei­ger­ung der Mitwirkung.

3 Die dritte Per­son kann die gericht­liche An­ord­nung mit Beschwerde an­fecht­en.

BGE

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

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