Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 172 Inhalt der Einvernahme

Das Gericht be­fragt die Zeu­ginnen und Zeu­gen über:

a.
ihre Per­son­ali­en;
b.
ihre per­sön­lichen Bez­iehun­gen zu den Parteien sow­ie über an­dere Um­stände, die für die Glaub­wür­digkeit der Aus­sage von Bedeu­tung sein können;
c.
ihre Wahrnehmun­gen zur Sache.

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