Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 28

1 Für er­brecht­liche Kla­gen sow­ie für Kla­gen auf gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung beim Tod eines Ehegat­ten, ein­er ein­getra­gen­en Part­ner­in oder eines ein­getra­gen­en Part­ners ist das Gericht am let­zten Wohns­itz der Erblas­ser­in oder des Erblass­ers zuständig.

2 Für Mass­nah­men im Zusam­men­hang mit dem Er­bgang ist die Be­hörde am let­zten Wohns­itz der Erblas­ser­in oder des Erblass­ers zwin­gend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohns­itz ein­getre­ten, so macht die Be­hörde des Sterbeor­tes derjeni­gen des Wohnor­tes Mit­teilung und trifft die nöti­gen Mass­nah­men, um die Ver­mö­genswerte am Sterbeort zu sich­ern.

3 Selbst­ständige Kla­gen auf er­brecht­liche Zu­weisung eines land­wirtschaft­lichen Gew­erbes oder Grundstückes können auch am Ort der gele­gen­en Sache er­hoben wer­den.

BGE

137 III 369 (5A_876/2010) from 3. Juni 2011
Regeste: Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4).

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