Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 188 Säumnis und Mängel

1 Er­stat­tet die sach­ver­stän­di­ge Per­son das Gut­ach­ten nicht frist­ge­mä­ss, so kann das Ge­richt den Auf­trag wi­der­ru­fen und ei­ne an­de­re sach­ver­stän­di­ge Per­son be­auf­tra­gen.

2 Das Ge­richt kann ein un­voll­stän­di­ges, un­kla­res oder nicht ge­hö­rig be­grün­de­tes Gut­ach­ten auf An­trag ei­ner Par­tei oder von Am­tes we­gen er­gän­zen und er­läu­tern las­sen oder ei­ne an­de­re sach­ver­stän­di­ge Per­son bei­zie­hen.

BGE

141 III 274 (4A_655/2014) from 20. Mai 2015
Regeste: Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).

142 III 40 (4A_352/2015) from 4. Januar 2016
Regeste: Intervention in die vorsorgliche Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassung der anwendbaren Rechtsprinzipien beim Verfahren der vorsorglichen Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (E. 3.1). Eine Nebenintervention ist in einem solchen Verfahren zulässig (E. 3.2). Die intervenierende Partei kann um ihren Beitritt ersuchen und in jedem Verfahrensstadium teilnehmen, so auch bei der Berufung oder Beschwerde (E. 3.3).

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