Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 283 Einheit des Entscheids

1 Das Ge­richt be­fin­det im Ent­scheid über die Ehe­schei­dung auch über de­ren Fol­gen.

2 Die gü­ter­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung kann aus wich­ti­gen Grün­den in ein se­pa­ra­tes Ver­fah­ren ver­wie­sen wer­den.

3 Der Aus­gleich von An­sprü­chen aus der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge kann ge­samt­haft in ein se­pa­ra­tes Ver­fah­ren ver­wie­sen wer­den, wenn Vor­sor­gean­sprü­che im Aus­land be­trof­fen sind und über de­ren Aus­gleich ei­ne Ent­schei­dung im be­tref­fen­den Staat er­wirkt wer­den kann. Das Ge­richt kann das se­pa­ra­te Ver­fah­ren aus­set­zen, bis die aus­län­di­sche Ent­schei­dung vor­liegt; es kann be­reits das Tei­lungs­ver­hält­nis fest­le­gen.136

136 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

BGE

124 I 241 () from 27. August 1998
Regeste: Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

129 I 361 () from 29. September 2003
Regeste: Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils. Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2).

144 III 298 (5A_623/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8).

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