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Art. 290 Einreichung der Klage
Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:
BGE
137 III 617 (5A_663/2011) from 8. Dezember 2011
Regeste: Art. 311 ZPO; Berufungsanträge. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (E. 4-6).
138 III 366 (5A_871/2011) from 12. April 2012
Regeste: Art. 291 ZPO; Einigungsverhandlung. Pflicht zur Durchführung der Einigungsverhandlung (E. 3.1). Zeitpunkt des Schriftenwechsels (E. 3.2.2).
139 III 482 (5A_338/2013) from 3. Oktober 2013
Regeste: Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3).
144 III 54 (5A_213/2017) from 11. Dezember 2017
Regeste: Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in analoger Anwendung; Zulässigkeit einer Scheidungsklage, insbesondere mit Bezug auf die Form ihrer Abfassung. Formelle Anforderungen an die Redaktion der Klage (E. 4). |