Verordnung des UVEK
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Art. 3 Bescheinigungspflichtige Tätigkeiten
1 Eine Bescheinigung ist erforderlich für:
2 Die Bescheinigung als Fahrdienstleiter oder -leiterin bezeichnet die Qualifikation nach folgenden Kategorien:
3 Das Eisenbahnunternehmen bezeichnet in den Bescheinigungen der Kategorie A die Einschränkungen der Kompetenzen bezüglich:
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