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Art. 92c Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister
1Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.2 1bisSie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.3 2Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden. 3Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |
