|
Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge 43
1 Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.44 2 Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194745 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.46 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327). 44 Die Berichtigung vom 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 2049). 45 SR 831.101 46 In Kraft seit 1. Jan. 2015. |