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Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung 47
1 Die Brautleute geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab. 2 Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgegeben werden. 3 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorbereitungsverfahren abgegeben wird. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |