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Art. 47b Elektronische Urkunden und elektronische Beglaubigungen 159
1 Die als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter ernannte oder gewählte Person ist ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen, einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das EAZW können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, die Beglaubigungen nach Artikel 18a Absatz 2 elektronisch vorzunehmen. 3 Das EAZW kann seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, Zivilstandsdokumente einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen im Bereich von Artikel 92b Absatz 1bis elektronisch zu erstellen. 4 Die EÖBV160 ist anwendbar. 5 Für die elektronische Übermittlung von Zivilstandsdokumenten gilt Artikel 89 Absatz 4.161 159 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). 160 SR 211.435.1 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). |