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Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung 35
1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist36. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten. 2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente:
3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt. 4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 36 Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.eazw.admin.ch. |