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Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben. 2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:268
3 …270 268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). 270 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |