Verordnung
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Art. 18
1 Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben, sind meldepflichtig und können zum Schutzdienst verpflichtet werden. 2 Die ans Ausland angrenzenden Kantone entscheiden, ob sie Auslandschweizer nach Absatz 1 zum Schutzdienst aufbieten. Zuständig ist der Kanton, in dem sich der Arbeitsort des Schutzdienstpflichtigen befindet. |