Verordnung
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Art. 25 Meldepflicht
1 Schutzdienstpflichtige müssen der kantonalen Militärverwaltung ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden:
2Schutzdienstpflichtige, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen kantonalen Militärverwaltung melden. 3 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht sind nach Artikel 89 BZG strafbar. |