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Art. 94 Genehmigung der Bedarfsplanung der Kantone
1 Die Kantone reichen dem BABS ihre Bedarfsplanung der Schutzanlagen für die Zivilschutzorganisationen und Führungsorgane sowie der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen zur Genehmigung ein. 2 Liegt keine vom BABS genehmigte kantonale Bedarfsplanung vor oder genehmigt das BABS die Bedarfsplanung nicht, so kann es die Genehmigung von Gesuchen zur Erstellung, Erneuerung, Aufhebung und Umnutzung von Schutzanlagen verweigern. |