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Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen
1Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:3
2Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen. 1 Ursprünglich Art. 9. |