Bundesgesetz
über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1

vom 24. Juni 1977 (Stand am 8. April 2017)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).


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Art. 11

1 Als Auf­ent­halt nach die­sem Ge­setz gilt die tat­säch­li­che An­we­sen­heit in ei­nem Kan­ton; die­ser wird als Auf­ent­halts­kan­ton be­zeich­net.

2 Ist ei­ne of­fen­sicht­lich hilfs­be­dürf­ti­ge, ins­be­son­de­re ei­ne er­krank­te oder ver­un­fall­te Per­son auf ärzt­li­che oder be­hörd­li­che An­ord­nung in einen an­dern Kan­ton ver­bracht wor­den, so gilt der Kan­ton als Auf­ent­halts­kan­ton, von dem aus die Zu­wei­sung er­folg­te.

BGE

149 V 156 (8C_293/2021) from 1. März 2023
Regeste: Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG; § 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz. Tritt eine Person mit sich ablösenden Aufenthaltsorten ohne Unterstützungswohnsitz (eine sogenannt "flottante" Person) von sich aus und damit ohne Zuweisung zur Geburt in ein Spital ein, obliegt deren Unterstützung für die Dauer des Spitalaufenthalts der Standortgemeinde des Spitals als aktuellem Aufenthaltsort (E. 7.1). Diese Unterstützungszuständigkeit gilt mangels Vorliegens eines der in Art. 7 Abs. 1-3 lit. c ZUG aufgelisteten Tatbestände, namentlich mangels (Unterstützungs-)Wohnsitz der Mutter, aufgrund des Auffangtatbestands von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG (Aufenthaltsort) auch für das Neugeborene (E. 7.2.4). Durch die im Rahmen der Revision des ZUG vom 14. Dezember 2012 per 8. April 2017 weggefallene Verrechnungsmöglichkeit der Kosten für "flottante" Personen von der Aufenthaltsgemeinde an die Heimatgemeinde ist keine Gesetzeslücke entstanden, deren Schliessung durch die Rechtsprechung zulässig wäre (E. 7.2).

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